Die Radio- und Fernsehgebühren steigen um 2,5% statt um die von der SRG beantragten 6,5%. Fernsehen wird um 4,1% teurer, während die Radiogebühren unverändert bleiben. 4% der Gebühren oder rund 50 Mio CHF werden für die privaten Radio- und Fernsehstationen abgezweigt.
Gebührensplitting darf max. die Hälte der Betriebskosten decken
Wieviel die einzelnen Privaten erhalten, wird das Kommunikationsdepartement (UVEK) im Herbst bekannt geben, wenn die Versorgungsgebiete definiert sind. Entschieden ist bereits, dass sie ihre Betriebskosten höchstens zur Hälfte aus dem Gebührensplitting decken dürfen, Regionalfernsehen zu 70%.
Mehr Werbung im Privatfernsehen
Private Programmveranstalter dürfen mehr Werbung ausstrahlen und ihre Sendungen häufiger mit Werbung unterbrechen als heute. Lokalradios und Regional-TV-Stationen dürfen für Wein, Bier und Most, nicht aber für Schnaps werben. Für die SRG bleiben die Werbevorschriften mit einigen Ausnahmen unverändert.
Werbung im SRG-Radio bleibt Verboten
Im SRG-Radio bleibt Werbung ganz und im Fernsehen Alkoholwerbung verboten. Bei der Unterbrecherwerbung (maximal eine Unterbrechung in Sendungen von mehr als 90 Minuten Dauer) und bei der maximalen Werbedauer von maximal 8% der täglichen Sendezeit bleibt es beim Status quo.
Keine Verkaufssendungs-Fenster bei der SRG
Zusätzlich untersagt ist der SRG die Ausstrahlung von Verkaufssendungs-Fenstern sowie von eigenständiger Werbung und Sponsoring im Internet. Neu darf sie im Fernsehen ausserhalb der Prime Time länger dauernde Publireportagen sowie während Sportsendungen virtuelle und Split-Screen-Werbung ausstrahlen.
Kabelnetzbetreiber zur Verbreitung der SRG-Programme verpflichtet
Acht obligatorische Fernsehprogramme
Die Verordnung listet acht Fernsehprogramme, die über Leitungen zu verbreiten sind: Arte, 3sat, Euronews, TV5, ARD, ORF 1, France 2 und Rai Uno. Kabelnetzbetreiber können überdies zur analogen Verbreitung von maximal 25 Fernsehprogrammen angehalten werden. Cablecom wollte France 2 und Rai Uno aus dem analogen Netz nehmen.
Programmaufschaltung kann beantragt werden
Die Veranstalter von nicht konzessionierten Programmen können beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Aufschaltung ihres Programms beantragen. Diese kann angeordnet werden, wenn das Programm in besonderem Masse dem Medienartikel der Bundesverfassung nachkommt und sie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
Den Kritiken in der Anhörung Rechnung getragen