Bei der Unternehmenssteuerreform II geht es darum, die so genannte wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern. Diese rührt daher, dass erst über die Gewinnsteuer die Unternehmen und dann über die Einkommenssteuer beim Aktionär auch die Dividenden voll besteuert werden.
Die Teilbesteuerungssätze
Dabei schlug der Bundesrat vor, die Dividenden zu 80% im Privatvermögen und zu 60% im Geschäftsvermögen zu besteuern. Der Ständerat entschied sich für einen Teilbesteuerungssatz im Privatvermögen von 60 und im Geschäftsvermögen von 50%. Der Nationalrat votierte für einen einheitlichen Satz von 50%.
Verfassungsmässigkeit der bundesrätlichen Variante
Im Parlament wurde die Frage aufgeworfen, ob die Milderung der Doppelbelastung mit einer Kapitalgewinnsteuer verbunden werden müsste. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hatte die Verfassungsmässigkeit der bundesrätlichen Variante im Rahmen der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II bejaht.
Privatvermögen: Satz von 50 Prozent unzulässig
Für das BJ lässt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben kein eindeutiges Teilbesteuerungsmass ableiten. Für Beteiligungen im Privatvermögen wäre aber ein Satz von 50% (gemäss Nationalrat) auf ausgeschütteten Gewinnen ohne kompensatorische Massnahmen verfassungsrechtlich unzulässig.
Eine politische Frage
Das als unabhängige Zweitmeinung eingeholte Gutachten von Professor Etienne Grisel (Universität Lausanne) sieht dagegen weder bei 50 noch bei 60% ein verfassungsrechtliches Problem. Eine Kompensation sei nicht angezeigt. Die Höhe des Teilbesteuerungssatzes sei eine politisch zu entscheidende Frage.
WAK will am ursprünglichen Beschluss festhalten
Die Unternehmenssteuerreform kommt in der Wintersession wieder in den Ständerat. Dessen vorberatende Kommission (WAK) beantragt in Kenntnis der beiden Gutachten, am ursprünglichen Beschluss von 60% im Privatvermögen und von 50% im Geschäftsvermögen festzuhalten. (awp/mc/ab)