Dies teilte das Finanzdepartement am Freitag mit. Bei den Leistungen der Arbeitgeber zugunsten des Personals wurde die Praxis der MWST jener direkten Bundessteuer angepasst, was den administrativen Aufwand der Unternehmen reduziert. Die meisten dieser Leistungen sind nicht mehr zu vesteuern, wenn sie eine bestimmte Wertlimite nicht übersteigen.
Nicht mehr zu versteuernde Leistungen
Das gilt unter anderem für die private Nutzung von PC, Laptop und Handy, für Personalrabatte auf Waren, für Naturalgeschenke, für die unentgeltliche Abgabe von Verkehrsabos und für die Reisekosten von Begleitpersonen auf Geschäftsreisen. Gesenkt wurden zudem die Ansätze für die pauschale Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten.
Vereinfachungen im Kollektivanlagengesetz
Vereinfachungen gibt es auch im Zusammenhang mit dem neuen Kollektivanlagengesetz. Neu ist das gesamte Entgelt für den Vertrieb von Fondsanteilen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen aus der Schweiz und Liechtenstein nicht mehr steuerbar. Für die steuerliche Behandlung von Analyseleistungen ist neu der Sitz des Empfängers statt des Erbringers massgeblich. (awp/mc/ab)