Im Zentrum der Gesetzesänderung stehen die Patentierung biotechnologischer Erfindungen und die Angleichung an die EU-Biotechnologie-Richtlinie. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit kann mit den Beschlüssen des Erstrates den unterschiedlichen Interessen Rechnung getragen werden. Der menschliche Körper sowie Gensequenzen von Mensch, Tier und Pflanzen in natürlicher Umgebung sind nicht patentierbar. Hingegen bejaht die RK den Patentschutz künstlich hergestellter Körperteile und Gene. Vorausgesetzt wird, dass es sich um eine Erfindung handelt und ein technischer Nutzen gegeben ist. Bei Gensequenzen muss zudem die konkrete Funktion angegeben werden.
Minderheit für Einschränkung
Eine RK-Minderheit möchte den Patentschutz einschränken. Wenn die Erfindung eine Sequenz betrifft, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, soll sich die Patentwirkung auf die Sequenz in Verbindung mit den im Patent konkret beschriebenen Funktionen beschränken und nicht auf später entdeckte Funktionen erweitert werden. Die Minderheit will sodann die Rechte der Spender von biologischem Material vorbehalten. Ausserdem verlangt sie bei den Angaben über die Quelle der genetischen Ressource und von traditionellem Wissen das vorgängige schriftliche Einverständnis dieser Quelle, wie die Parlamentsdienste am Dienstag mitteilten.
Heikle Frage der Parallelimporte
Die heikle Frage der Parallelimporte hatte bereits der Nationalrat aus der Vorlage ausgeklammert. Der Bundesrat wurde mit einer Motion beauftragt, dazu eine separate Botschaft vorzulegen. Letzten Mittwoch schickte er mehrere Varianten in die Konsultation, wobei er sich strikte gegen Parallelimporte patentgeschützter Güter aussprach. (awp/mc/gh)