CH-Post: Nur beschränkter Markenschutz – Kein Erfolg vor Gericht
Die Schweizerische Post hatte das Wortzeichen «Post» als Marke für eine ganze Palette von Waren und Dienstleistungen eintragen lassen wollen. Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) gewährte ihr den Markenschutz nur für einige Nebenbereiche, wie etwa Uhren, Wecker, Autovermietung oder Billetvorverkaufsstellen.
Entscheid des IGE bestätigt
Für die Haupttätigkeitsfelder Brief- und Paketbeförderung, Geldgeschäfte oder Zahlungsverkehr wurde der Schutz verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid des IGE nun bestätigt. Laut dem Urteil wird «Post» als Hinweis auf eine beliebige Firma verstanden, die Beförderungsdienstleistungen erbringt. Daneben bedeute der Ausdruck «Post» den beförderten Gegenstand als solchen, also Briefe und Pakete. Würde dem Begriff «Post» Markenschutz gewährt, könnten Konkurrenten in diesem Bereich ihre Leistungen nicht mit dem Hinweis «Post» anbieten. Gleichbedeutende Alternativen zu «Post» würden aber nicht zur Verfügung stehen.
Absolutes Freihaltebedürfnis
An diesem absoluten Freihaltebedürfnis ändere nichts, dass die Konkurrenzunternehmen den Begriff «Post» allgemein nicht verwenden würden, da die Schweizerische Post kraft Gesetzes Jahrezehnte lang eine Monopolstellung innegehabt habe. Dieses Monopol könne nicht durch Markenschutz verlängert werden. Soweit andere Markenkategorien als die Brief- und Paketbeförderung betroffen seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich «Post» im Verkehr als Bezeichnung gerade für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen der Schweizerischen Post durchgesetzt habe. (Urteil B-958/2007 vom 9.6.2008) (awp/mc/gh)