CH: Strengere Anforderungen an Versicherungsschutz bei klinischen Studien
Gemäss der Heilmittelgesetzgebung müssen Institutionen, die einen klinischen Versuch am Menschen durchführen möchten, gewährleisten, dass allfällige Schäden ersetzt werden. Damit eine wirksame Deckung sichergestellt ist, müssen die Versicherungspolicen bestimmte Bedingungen erfüllt. Diese wurden nun verschärft.
Schäden bei Anwendung einer Standardtherapie nicht zwingend gedeckt
Neu wird die Möglichkeit der Versicherer, die Deckung von Schäden auszuschliessen, auf eng umschriebene Situationen beschränkt, wie das Heilmittelinstitut Swissmedic am Donnerstag mitteilte. Von der Versicherungsdeckung ausschlossen werden können zum Beispiel Schäden, die durch ein Medikament verursacht werden, das bereits zugelassen ist. Schäden, die auch bei der Anwendung einer Standardtherapie aufgetreten wären, sind ebenfalls nicht zwingend gedeckt. (awp/mc/ar)