Der Verweis beziehe sich insbesondere auf die inkorrekte zeitliche Darstellung von Unternehmensübernahmen sowie deren fehlerhaften Ausweis in der Geldflussrechnung, teilte die SWX am Freitag mit.
Beanstandet wird konkret, dass der Halbjahresbericht 2004 der Cicorel nicht vollständig in Übereinstimmung mit dem Kotierungsreglement erstellt wurde. Cicorel hat zwei erworbene Gesellschaften rückwirkend per 1. Januar 2004 und nicht erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kontrollerlangung per 18. Mai 2004 konsolidiert. Nach den entsprechenden Bestimmungen der International Financial Reporting Standards (IFRS) sei der Miteinbezug von Ertrag und Aufwand von erworbenen Gesellschaften aber erst zum Zeitpunkt der effektiven Kontrollerlangung möglich, schreibt die SWX weiter.
Weiter habe Cicorel in der Geldflussrechnung im Halbjahresbericht 2004 einen Geldzufluss durch Kapitalerhöhung von 26,6 Mio CHF ausgewiesen. Tatsächlich seien der Gesellschaft aber lediglich flüssige Mittel von 8,4 Mio CHF zugeflossen, so die SWX. Die verbleibende Differenz betraf die nicht liquiditätswirksame Eigenkapitalerhöhung durch Sacheinlage der zwei akquirierten Töchter. Eine Akquisition mittels Aktientausch gelte nach IFRS als «non-cash transaction» und dürfe daher nicht in der Geldflussrechnung erscheinen. (awp/mc/as)