Coop hatte im Sommer 2004 gegen den «K-Tipp» wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt, im Februar 2005 aber verfügte die Zürcher Staatsanwaltschaft die Einstellung. Dagegen rekurrierte Coop beim Bezirksgericht. Der Grossverteiler wolle Klarheit, was die Mindestanforderungen für Preisvergleiche seien, hiess es damals.
Qualitätsaspekte ausgeklammert
Beim Streit geht es um einen Preisvergleich des «K-Tipp» vom März 2004. Gemäss Auffassung von Coop wies dieser mehrere Fehler auf und klammerte sämtliche Qualitätsaspekte aus.
Gleiches mit Gleichem verglichen
Das Zürcher Bezirksgericht sieht dies anders: Der «K-Tipp» habe klar erläutert, dass er das jeweils günstigste Produkt ohne Rücksicht auf Marke, Herkunft und Qualität eingekauft und die Preise miteinander verglichen habe. «Der Preisvergleich von gleichartigen Waren ist zulässig», heisst es im Urteil. Zudem sei dem durchschnittlichen «K-Tipp»-Leser die Tragweite des Vergleichs erkennbar gewesen: Es ging aus dem Artikel klar hervor, dass damit bezweckt wurde zu zeigen, wo der Warenkorb am günstigsten zu kaufen ist.
Richtiggestellt
Der Rechenfehler bezüglich Migros sei in der nächsten «K-Tipp»- Ausgabe von 128.25 auf 131 Franken berichtigt worden. Wegen einer solchen kleinen Ungenauigkeit kann der gesamte Preisvergleich nach Meinung des Gerichts nicht als unrichtig oder irreführend qualifiziert werden.
Coop wird das Urteil prüfen
Gegen die Abweisung des Bezirksgerichts kann Coop innert 30 Tagen Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erheben. Ob er dies tun wird, weiss der Grossverteiler noch nicht. Man habe das Urteil am Dienstagmorgen erhalten und werde es nun von den Juristen prüfen lassen, sagte Coop-Sprecher Karl Weisskopf auf Anfrage der sda. (awp/mc/th)