Kommentar: Der lang gesuchte Plan B der SRG ist aufgetaucht

Gilles Marchand

Gilles Marchand, Generaldirektor der SRG. (Foto: SRG SSR)

Dies eine Schlagzeile, die wir in der Diskussion um NoBillag schon lange hofften zu lesen und auf die wir wahrscheinlich vergebens warten. Die SRG-Führung wird keinen Plan B vorlegen, sie setzt alles auf eine Karte. Diesmal mit grosser Wahrscheinlichkeit nochmals mit Erfolg, zum Preis, dass die nächste Initiative zur Beschränkung der SRG-Mittel wohl umso mehr Anhänger finden wird.

Von Helmuth Fuchs

Die Führung der SRG von Jean-Michel Cina bis Gilles Marchand bekräftigt weiterhin, keinen Plan B zu haben. Gilles Marchand erläutert in einem Brief an die SRG-Belegschaft, die anstehende Reform («Plan R») soll auf dem Willen basieren, «weiterhin nur gutes Programm zu bieten, mit einzigartigen, breit gefächerten und verlässlichen Inhalten.» Nichts von Beschränkung im Programm, keine Redimensionierung oder Fokussierung auf Informationsprogramme, sondern ein mutiges «weiter so».

Deshalb hier als kleine Inspiration ein möglicher Plan B:

  1. Keine Werbegelder mehr. Die SRG gibt ihr «sowohl als auch» bei der Finanzierung auf: Gebührengelder ohne Werbung. Somit entfällt die Konkurrenzierung der Privaten im Werbemarkt durch eine gebührenfinanzierte Monopolistin.
  2. Keine Abgaben von Unternehmen mehr. Die SRG wird nicht mehr über eine doppelte Mediensteuer (1), erhoben bei Privatpersonen und Unternehmen, finanziert. Die Abgaben von Unternehmen entfallen ersatzlos.
  3. Fokussierung auf ein viersprachiges Service Public Informationsangebot. Umfassende Sport und Unterhaltungsinhalte werden den Privatanbietern überlassen oder in einem eigenen Bezahlbereich angeboten.
  4. Alle Fremdfinanzierungen der SRG an Dritte werden eingestellt. Dies betrifft zum Beispiel die Filmförderung, die schon durch das Bundeamt für Kultur angeboten wird.
  5. Keine Gebührengelder mehr an private Anbieter. Die heutige Praxis hat zu einer teilweise vollständigen Abhängigkeit der privaten Anbieter von den Gebührengeldern geführt, mit der Begründung eines lokalen Service Publics. Das ist aber Aufgabe der SRG. Private können ebenso Service Public Aufgaben übernehmen, solange sich diese eigenständig finanzieren lassen. Im Gegenzug werden sie von der Konkurrenz der SRG im Werbemarkt befreit und bei Sport- und Unterhaltungsangeboten stark entlastet.

Was hiesse ein solcher Plan für die SRG und die privaten Anbieter?

Für den unbelasteten Blick in die Zukunft muss man noch einen kurzen Schwenk in die Vergangenheit machen und klären, wieso es sich bei der Finanzierung eigentlich um eine Steuer handelt und welche Auswirkungen das hätte.

Der Sündenfall bei der Revision des Radio und Fernseh Gesetzes (RTVG)
Schon im Vorfeld der Abstimmung zur Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) wurde die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der neuen geplanten Abgabe um eine Gebühr oder Steuer handle. Hierzu ein Artikel im Blick. Die Auswirkungen für das Bundesamt von Doris Leuthard wären bei der vermutlich korrekten Titulierung der Abgabe als Steuer verheerend gewesen: Die mit dem Zufallsmehr von 3’000 Stimmen gewonnene Abstimmung zum RTVG wäre am erforderlichen Ständemehr gescheitert. Man darf daher vermuten, dass Bundesrätin Leuthard hier sehr bewusst den Ausdruck der Steuer vermieden und die Abstimmenden im Unklaren über die weitreichenden Auswirkungen gelassen hat. Die Medienministerin dazu an einem Podiumsgespräch: «Ob Steuer, Gebühr oder Abgabe – schlussendlich bekommt man einen Einzahlungsschein.» Als zuständige Minister kennt Sie aber mit Sicherheit die signifikanten Unterschiede. Vielleicht lässt sich damit auch das hohe Tempo erklären, mit dem noch vor der Abstimung zu NoBillag über die Verordnung (RTVV) geregelt werden soll, dass die SRG neu auch zielgruppenspezifische Werbung auf ihren Kanälen schalten und der Bund sich in grösserem Umfang bei der Schweizerischen Depeschenagentur (SDA) beteiligen darf. Ein weiterer Ausbau statt einer Foksussierung auf den Service Public.

Damit der hier vorgeschlagene Plan B funktionieren kann braucht es aber keinen weiteren Ausbau auf Kosten der privaten Anbieter, sondern die Fokussierung auf einen Service Public im Informationsbereich. Dieser bietet genügend Spielraum zur Entfaltung und macht die SRG unverzichtbar.

(1) Mediensteuer: Ich verwende hier sehr bewusst den Begriff Mediensteuer. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil zu den widerrechtlich erhobenen Mehrwertsteuern in seinem Urteil 2015 festgehalten (BGE 141 II 182 S. 197): 6.7 «Die Empfangsgebühr kann damit weder als Regalabgabe noch als Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung betrachtet werden. Sie ist eine hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die SRG, unterstützen zu können. Damit ist sie eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren»

 

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