Das revidierte DBA trägt zur positiven Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei. Gegenüber dem geltenden DBA wurden im Bereich der Quellensteuern Verbesserungen erreicht: Vereinbart wurde die Quellensteuerbefreiung auf Lizenzzahlungen sowie auf Dividendenzahlungen an Gesellschaften, welche mindestens 50 Prozent der Stimmrechte halten. Steuerbefreit sind künftig ebenfalls Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. Die Quellenbesteuerung für Dividenden an Gesellschaften mit mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) der Stimmrechte an der Dividenden zahlenden Gesellschaft wird von 10 auf 5 Prozent reduziert. Die übrigen Dividendenzahlungen unterliegen künftig einer Quellensteuer von 10 Prozent (bisher 15 Prozent). Gewisse Zinszahlungen werden auch quellensteuerbefreit, beispielsweise wenn sie an Finanzinstitute (Banken, Versicherungen oder Rückversicherungen, Effektenhändler) oder an Vorsorgeeinrichtungen ergehen.
Bericht über das revidierte DBA mit Japan
Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das revidierte DBA mit Japan zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und die Wirtschaftsverbände begrüssen den Abschluss des Abkommens. (na/mc/gh)