Das teilte Schmid-Sindram am Dienstag mit. Hintergrund sei der Ausstieg der France Télécom 2002 aus der Kooperation mit der damaligen mobilcom AG. Die Kläger begründeten ihr Ansprüche mit dem Aktienrecht. Danach müsse ein herrschendes Unternehmen bei nachteiligen Massnahmen den entstandenen Schaden völlig ausgleichen. (awp/mc/gh)