In beiden Fällen wird die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten durch Erbanfall oder Schenkung steuerlich erfasst. Die Steuersätze sind in der Regel progressiv nach Verwandtschaftsgrad und nach Höhe des Erbanfalls bzw. der Schenkung. Steuerpflichtig sind die Empfänger des Vermögens. Der Kreis der Steuerpflichtigen ist allerdings von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Die Ehegatten sind in nahezu allen Kantonen steuerbefreit. Einige Kantone haben auch die direkten Nachkommen von der Steuerpflicht ausgenommen. Mit Ausnahme des unbeweglichen Vermögens, welches am Ort der gelegenen Sache zu versteuern ist, steht die Steuerhoheit dem Wohnsitzkanton des Erblassers oder des Schenkgebers zu. Der Kanton Schwyz kennt als einziger Kanton überhaupt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer.