Die Bundesanwaltschaft (BA) hatte am vergangenen 11. August die Beschlagnahmung und Überweisung des noch vorhandenen Restguthabens der Vorschüsse von je 250’000 CHF verfügt. Das Bundesstrafgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden im Januar ab. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt.
Die Frage nach dem Ursprung des Geldes
Laut den Lausanner Richter durften ihre Kollegen in Bellinzona zunächst davon ausgehen, dass die überwiesenen Gelder deliktischen Ursprungs sind. Die Anwälte selber hätten spätestens bei Zustellung der Beschlagnahmungsverfügung der BA nicht mehr in gutem Glauben Leistungen zu Lasten dieser Vorschüsse erbringen dürfen.
Im Notfall wird geschätzt
Um wie viel Geld es genau geht, ist noch nicht klar. Die Anwälte müssen dazu erst eine grobe Abrechnung vorlegen. Dies verletzt laut Bundesgericht im übrigen weder das Anwaltsgeheimnis noch die Verteidigungsrechte Behrings. Verweigern die Rechtsvertreter eine Abrechnung, muss die BA den noch vorhandenen Betrag schätzen. Behring wird verdächtigt, Anleger mit hohen Renditeversprechen gelockt und um mehrere hundert Millionen Franken betrogen zu haben. Er steht unter dem Verdacht des gewerbsmässigen Anlagebetrugs, der Veruntreuung und der Geldwäscherei. Er war im Oktober 2004 in Untersuchungshaft gesetzt und im April entlassen worden. (Urteil 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006; keine BGE-Publikation)