Gegen die Zustimmung des Kantonsrats zu dieser Initiative erhob der «Verein Flugschneise Süd – NEIN» (VFSN) ein Referendum mit Gegenvorschlag. Dieser bezweckt einen verstärkten Schutz der Bevölkerung auch bei Änderungen in Bezug auf die siebenstündige Nachtflugsperre, die Flugrouten über dicht besiedeltem Gebiet oder die Anzahl der zulässigen Flugbewegungen. Dazu soll das Mitspracherecht des Gemeinwesens im Verwaltungsrat der Flughafen AG gestärkt werden. Das Parlament erklärte den Gegenvorschlag dann allerdings Ende November 2009 in weiten Teilen für ungültig. Lediglich die Grünliberalen vermochten sich damals für die Forderungen des VFSN zu erwärmen. Darauf reichte die Fluglärmorganisation Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Verstoss gegen das Aktienrecht
Die Lausanner Richter haben die Beschwerde nun teilweise gutgeheissen. Nach wie vor ungültig bleibt die vorgeschlagene Änderung von Paragraf 10 Buchstabe c des Flughafengesetzes. Er sieht bei gewissen Beschlüssen des Verwaltungsrates der Flughafen AG eine Erweiterung der Vetomöglichkeiten des Kantons vor, was laut Bundesgericht gegen das Aktienrecht verstösst. Der Rest des Gegenvorschlages steht laut Urteil in einem ausreichenden Sachzusammenhang mit der Vorlage des Kantonsrats.
Verlagerung des Fluglärms befürchtet
Der VFSN befürchtet, dass das vom Kantonsrat untersützte Pistenausbau-Verbot allein unweigerlich zu einer Verlagerung des Fluglärms in die dicht besiedelten Gebiete südlich des Flughafens führen würde. Der Kanton soll sich nach Meinung der Fluglärmorganisation deshalb nicht nur gegen Neu- und Ausbauten von Pisten, sondern auch gegen neue Flugrouten über dicht besiedeltem Gebiet einsetzen. Der Gegenvorschlag verlangt ferner, dass Schnellabrollwege den Pistenausbauten gleichgestellt werden. Schnellabrollwege sind Verbindungen zwischen den Pisten und dem Vorfeld. Sie ermöglichen es einem landenden Flugzeug, die Piste rasch zu verlassen, sodass sie anderen Flugzeugen zur Verfügung steht. (awp/mc/ps/19)