Mit der Unternehmenssteuerreform II, die das Volk im Februar 2008 gutgeheissen hat, wird das «Sparheftprivileg» aufgehoben, nach dem Zinserträge bis 50 CHF auf Spareinlagen verrechnungssteuerfrei sind. Neu sind von der Besteuerung die Zinsen aller Kundenguthaben ausgenommen, wenn sie für ein Kalenderjahr 200 CHF nicht übersteigen.
Mindereinnahmen von 40 Mio. Franken für den Bund
Der Freibetrag gilt auch für Sparvereine und Betriebssparkassen, welche die Verrechnungssteuer für ihre Anleger gesamthaft geltend machen können. Voraussetzung ist, dass der Anteil des einzelnen Einlegers am Bruttoertrag 200 CHF nicht übersteigt. Die Mindereinnahmen für den Bund machen jährich 40 Mio CHF aus.
Versteuerung des Liquiditätsgewinns abgetrennt
Teil der Unternehmenssteuerreform II ist auch eine privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns bei der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Bis zum 5. Oktober können die Kantone nun zur einschlägigen Verordnung Stellung nehmen. Neu wird der Liquidationsgewinn getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Invalidität aufgegeben wird. Besteuert wird dann nur zum Satz eines Fünftels des Liquidationsgewinns (realisierte stille Reserven), mindestens aber zu zwei Prozent.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Liquidationsgewinn in der Höhe eines fiktiven Einkaufs wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge besteuern zu lassen, das heisst zu einem Fünftel des Tarifs. Einen fiktiven Einkauf geltend machen können Selbständigerwerbende unabhängig davon, ob sie einer zweiten Säule angeschlossen sind oder nicht. (awp/mc/pg/23)