Geldwäscherei-Vorlage wird entschlackt und erweitert
Die Ausweitung des Insiderstraftatbestands wird aus der komplexeren Revision der Geldwäschereigesetzgebung herausgelöst. Finanzminister Hans-Rudolf Merz machte kein Hehl daraus, dass der Swissfirst-Skandal dabei eine beschleunigende Wirkung hatte. Im Unterschied zu den geplanten Massnahmen gegen Geldwäscherei ist die verschärfte Insiderstrafnorm nämlich unbestritten und wird seit Jahren auch von der Finanzbranche gefordert. Die Vorlage soll bis Ende Jahr vorliegen und hat einzig die Streichung von Art. 161 Ziffer 3 des Strafgesetzbuchs zum Inhalt. Die Federführung liegt weiterhin beim Finanzdepartement.
Neue Insiderstrafnorm soll sämtliche vertraulichen kursrelevanten Informationen erfassen
Die neue Insiderstrafnorm wird sämtliche vertraulichen kursrelevanten Informationen erfassen, zum Beispiel auch Gewinnwarnungen. Der Gummibegriff «ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite» verschwindet. Abgrenzungsfragen werden nicht im Gesetz, sondern durch Rechtsprechung entschieden. Merz bezeichnete diese Verschärfung vor den Medien als dringend und notwendig, aber nicht hinreichend. Zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs etwa müsse auch die Börsengesetzgebung überarbeitet werden. Eine Expertenkommission soll dazu Vorschläge machen.
Anpassung der Geldwäschereigesetzgebung an internationale Standards
Nochmals überarbeitet wird auch die Anpassung der acht Jahre alten Geldwäschereigesetzgebung an internationale Standards, insbesondere an die 49 Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (FATF). Die Vorlage war in der Vernehmlassung als praxisuntauglich und wirtschaftsfeindlich kritisiert worden. Der Handel mit diversen Gütern, etwa mit Schmuck oder Rohwaren, wird nun doch nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Es gelte, Augenmass zu wahren, zumal die schweizerische Gesetzgebung im internationalen Vergleich weit fortgeschritten sei, sagte Merz mit Verweis auf eine Länderstudie, die das Finanzdepartement in Auftrag gegeben hatte.
Erweiterte Liste der Vortaten zur Geldwäscherei soll beibehalten werden
Beibehalten will der Bundesrat jedoch die erweiterte Liste der Vortaten zur Geldwäscherei. Künftig gehören auch Warenfälschung, Kursmanipulation, Insiderdelikte, bandenmässiger Schmuggel und Warenfälschung dazu. Auch die Bagatellklausel, die Finanzintermediäre bei geringen Beträgen von ihren Sorgfaltspflichten entbindet, soll in die neue Vorlage aufgenommen werden. Ebenfalls unbestritten ist die Ausdehnung des Geldwäschereigesetzes auf die Terrorismusfinanzierung. Fraglich ist jedoch, ob sie zur Bekämpfung terroristischer Organisationen auch etwas nützt. Viele Attentate würden mit legal erworbenem Geld finanziert, räumte Botschafter Alexander Karrer, Leiter der Abteilung Internationale Finanzfragen und Währungspolitik im Finanzdepartement, ein. Entscheidend sei weniger die Geldwäschereigesetzgebung als die Fähigkeit der Strafverfolgungsbehörden, solche Finanzströme zu entdecken.
Einführung eines Auskunftssystems für grenzüberschreitende Bargeldtransporte
Ein neues Element in der Vorlage ist die Einführung eines Auskunftssystems für grenzüberschreitende Bargeldtransporte. Auf Verdacht hin sollen die Zollbehörden Personen, die mehr als 25 000 Franken auf sich tragen, in einer Datenbank registrieren. Die Informationen werden nicht automatisch an die Meldestelle für Geldwäscherei weitergeleitet werden. Diese kann die Daten aber anfordern. Eine Deklarationspflicht für grössere Beträge, wie sie etwa in der EU existiert, wollte der Bundesrat nicht einführen.
(NZZ/mc/hfu)