Grossbaustelle EBK: Verschärfung der Massnahmen erforderlich


Wichtige Anpassungen an internationale Vorgaben


Dazu sollen die von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) herausgegebenen Empfehlungen mit Hochdruck bis zur zweiten Jahreshälfte 2005 umgesetzt werden. Parallel dazu laufen auch noch Revisionen bestehender Verordnungen. Das von Frau Dr. Eva Hüpkes schon am diesjährigen Swiss Compliance Officers Meeting verwendete Bild einer Grossbaustelle bestätigte sich an der Medienkonferenz vom 30. Oktober in Bern.

Sollten die FATF Empfehlungen vollständig umgesetzt werden, hat die Schweiz noch einige Anpassungen der Gesetzgebung vorzunehmen. Besonders die Liste der Vortaten zur Geldwäscherei muss erweitert werden und folgende Tatbestände berücksichtigen:

– Illegales Einschleusen von Menschen,
– Insiderdelikte und Kursmanipulationen,
– Schmuggel,
– Fälschungen und Produktepiraterie


Neu müssen folgende Berufe im Nichtfinanzsektor dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden:

– Edelmetall-und Edelsteinhändler,
– Rechtsanwälte,
– Notare und Buchhalter

Die Meldepflicht wird verschärft und bereits der Verdacht auf eine illegale Transaktion muss gemeldet werden.

Ebenso müssen Gesellschaften mit anonym gehaltenen Inhaberaktien darüber informieren können, wer die Kontrolle über die Firma hat. Dazu muss das Schweizer Gesellschaftsrecht angepasst werden.

Viele Köche, viele Kochbücher
Das 1998 in Kraft gesetzte Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG) wird von der Eidgenössische Bankenkommission (EBK), der Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei, dem Bundesamt für Privatversicherung (BPV) und der Eidgenössische Spielbankenkommission beaufsichtigt und durchgesetzt. Dazu haben verschiedene Selbstregulierungsorganisationen (SROs) eigene Vorschriften erlassen.

Wie obiges Beispiel zeigt, kann sich die Schweiz auch dem internationalen Druck nicht verschliessen und muss Empfehlungen wie diejenige der FATF berücksichtigen.
Unabhängig davon laufen die verschiedenen Erweiterungen und Erneuerungen der Verordnungen und Empfehlungen (revidierte Verordnung der EBK per 1. Juli 2003, revidierte Verordnung der Kontrollstelle per 1. Januar 2004, Revision des Versicherungsaufsichts-Gesetzes, Revision der Verordnungen des BPV.

Dazu kommt, dass verschiedene Interessensverbände wie die Schweizerische Bankiervereinigung oder das von bürgerlichen Politikern getragene Forum Finanzplatz das Anpassungstempo an die internationalen Empfehlungen moderat halten möchten. Sie wollen nicht, dass die Schweiz den Klassenprimus spielt und durch zu rigorose Vorschriften die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz gefährdet. Besonders wenn eine potentielle Gefährdung des Bankgeheimnisses hergeleitet werden kann, wird grosser Widerstand gegen Anpassungen an internationale Empfehlungen zu erwarten sein.

(hfu)

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