Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass im Ausland wohnhafte Personen künftig bewilligungsfrei Anteile an so genannten Wohnimmobiliengesellschaften erwerben können, sofern diese Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Untersagt bleibt der Erwerb von Anteilen an einer nicht börsenkotierten solchen Gesellschaft.
Impulse für den Immobilienmarkt
Materiell gaben die Änderungen nichts zu reden. Im Raum stand aber die Absicht des Bundesrates, die Lex Koller (vormals Lex Friedrich) in absehbarer Zeit gänzlich aufheben. Die Folgen dieser Liberalisierung, von der man sich Impulse für den Immobilienmarkt und den Wegfall grosser administrativer Umtriebe verspricht, werden im Detail noch abgeklärt.
Laut Kommissionssprecher Hermann Bürgi (SVP/TG) stellt sich insbesondere die Frage, ob raumplanerische oder fiskalische Ersatzmassnahmen zur Steuerung des Zweit- und Ferienwohnungsbaus nötig sind. Nach Auskunft von Bundesrat Christoph Blocher soll bis in rund einem Monat abgeklärt werden, wie sich das Problem in den betroffenen Kantonen Graubünden, Waadt, Tessin und Wallis stellt.
«Lieber den Spatz in der Hand …»
Die nun beschlossene Teilrevision sei nach dem Prinzip «lieber den Spatz in der Hand …» sinnvoll, sagte Bürgi. Niemand wisse, ob die Aufhebung der Lex Koller reibungslos über die Bühne gehe. Hans Hess (FDP/OW) wollte auf eine kurzfristige und administrativ aufwändige Revision verzichten. Er zog einen Nichteintretensantrag aber zurück.
Beruhigt wurde Hess durch den Justizminister. Blocher plädierte dafür, die beantragten kleinen Verbesserungen nun einmal zu beschliessen. Der Nationalrat könne sich dann noch immer für die direkte Abschaffung der Lex Koller entscheiden, wie dies eine hängige Motion der FDP verlangt.
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Enge Beziehungen zum Grundstück vorausgesetzt
Nach der nun vom Ertstrat gebilligten Gesetzesänderung werden Erben von der Pflicht zur Veräusserung des geerbten Grundstücks innert zweier Jahre befreit, wenn sie besonders enge Beziehungen dazu nachweisen. Sodann sollen die Kantone ohne Vorgaben des Bundes selber die Fremdenverkehrsorte bestimmen können, in denen Ausländer im Interesse des Fremdenverkehrs Ferienwohnungen erwerben dürfen.
Grundsätzlich kann weiterhin eine Familie nur eine einzige Zweit- oder Ferienwohnung in der Schweiz erwerben. Dabei werden gemäss geltendem Recht Kinder unter 20 Jahren zur Familie gezählt. Im Einklang mit dem Mündigkeitsalter soll die Altersgrenze neu bei 18 Jahren liegen. Wer bereits Eigentum an einem Grundstück hat, wird von der Bewilligungspflicht für einen zusätzlichen Anteil befreit.
Partzipationsscheinkapital nicht mehr berücksichtigt
Weiter soll das Partzipationsscheinkapital nicht mehr berücksichtigt werden, wenn abgeklärt wird, ob eine Gesellschaft durch Personen im Ausland beherrscht wird. Schliesslich werden kantonale Ausführungsbestimmungen nicht länger der Genehmigung durch den Bund unterstellt. (awp/scc/pds)