Insidern soll das Leben erschwert werden

Bisher ist der Begriff der kursrelevanten Tatsache auf die bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, auf eine Unternehmensverbindung oder auf einen «ähnlichen Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite» beschränkt, wie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) schreibt. Nicht unter die Insiderstrafnorm fallen damit beispielsweise Wertschriftenverkäufe, die im Vorfeld einer Gewinnwarnung getätigt werden, um einen zu erwartenden Kursverlust abzufedern.

Chancengleichheit der Anleger unbefriedigend
Diese Einschränkung auf bestimmte kursrelevante Insidertatsachen lässt sich laut Bundesrat sachlich kaum begründen und ist auch unter dem Aspekt der Chancengleichheit der Anleger unbefriedigend. Dies soll sich mit der Streichung der einschränkenden Ziffer 3 von Artikel 161 des Strafgesetzbuchs beziehungsweise der Ausdehnung auf «jegliche kursrelevanten Insidertatsachen» nun ändern. Der Bundesrat erinnerte daran, dass mit der Teilrevision der Insiderstrafnorm auch die grundsätzliche Überprüfung der aktuellen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs gefordert wird. Das EFD wurde deshalb am 29. September 2006 beauftragt, zusammen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) abzuklären, ob eine solche grundsätzliche Überprüfung nötig ist. Am gleichen Tag hatte der Bundesrat auch entschieden, die Revision der Insiderstrafnorm aus der Vorlage zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zur Bekämpfung der Geldwäscherei herauszulösen und beschleunigt zu behandeln. Die Massnahmen zur Umqualifizierung gewisser Insiderdelikte sowie der Kursmanipulation vom Vergehen zum Verbrechen (Vortat zur Geldwäscherei) werden wie ursprünglich vorgesehen im Rahmen der FATF-Vorlage umgesetzt, die Mitte 2007 dem Parlament unterbreitet werden soll.

Anliegen des Finanzplatzes
Die jetzt beantragte Revision ist seit langem auch ein Anliegen des Finanzplatzes, der den Ruf des Insider-Paradieses los werden möchte. Das Parlament hatte schon vor drei Jahren die Motion Jossen (SP/VS) überwiesen, die genau die jetzt beantragte Streichung von Ziffer 3 aus der Strafnorm forderte. Die Umsetzung verzögerte sich aber aus verschiedenen Gründen, unter anderem auch wegen eines Wechsels der Zuständigkeit vom Departement Blocher ins Departement Merz. Die Diskussion über die Vorgänge vor der Fusion der Banken Swissfirst und Bellevue führte letzten Sommer die offensichtlichen Mängel des bestehenden Rechts wieder vor Augen und löste die jetzt beschlossene Beschleunigung aus. Ob es beim Swissfirst-Deal zu Insidergeschäften kam, ist zurzeit noch Gegenstand von Untersuchungen der Justiz- und der Aufsichtsbehörden.


(BAZ/mc/hfu)

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