Kapitalgewinnsteuer
Kapitalgewinne auf Wertschriften des Privatvermögens sind in allen Schweizer Kantonen sowie beim Bund steuerfrei, während Kapitalgewinne auf Wertschriften des Geschäftsvermögens zum steuerbaren Ertrag gehören. Vom Grundsatz der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne auf Wertschriften bestehen jedoch gewisse Ausnahmen:
– Teilliquidation beim Rückkauf eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst
– die Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft (in gewissen Kantonen genügt auch die Veräusserung einer Minderheitsbeteiligung)
– die Transponierung (Verkauf einer Aktie an eine selbst beherrschte Unternehmung)
– der Mantelhandel (Veräusserung der Aktienmehrheit an einer wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft)
– die Veräusserung der Aktien einer Gesellschaft, die innerhalb der letzten fünf Jahre von einer Personengesellschaft in eine AG umgewandelt worden ist (Sperrfrist)
– der gewerbsmässige Wertschriftenhandel.