Keine Abtrennung im Holenweger-Verfahren

Die vom Untersuchungsrichteramt beschlossene Verfahrenstrennung betraf Erkenntnisse, welche verdeckte deutsche Ermittler im Fall Holenweger gewonnen hatten. Einer der Ermittler traf Oscar Holenweger, den damaligen Chef der Zürcher Tempus Privatbank, mehrmals. Über diese Treffen legte er Berichte ab, wie die Beschwerdekammer mitteilte. Das Untersuchungsrichteramt beschloss am 9. Februar, die Strafuntersuchung, soweit sie die verdeckten Ermittlungen betrifft, vom übrigen Verfahren abzutrennen. Es begründete, der Sachverhalt in diesem Teil sei genügend abgeklärt.


Holenweger und Bundesanwaltschaft wehrten sich gegen Abtrennung
Die übrigen Sachverhalte, welche noch vertiefter Abklärung bedürften, könnten separat weitergeführt werden. Dagegen wehrten sich sowohl Holenweger als auch die Schweizerische Bundesanwaltschaft. Die Beschwerdekammer gab beiden Beschwerdeführern vollumfänglich Recht. Eine Abtrennung gewiesser Tatbestände mache unter Umständen durchaus Sinn, etwa wenn die Verjährung drohe. Im vorliegenden Fall sei dies nicht gegeben. Auch sei es «kaum prozessökonomisch», wenn sich die Parteien und das Bundesstrafgericht in separaten Hauptverhandlungen mit einzelnen, den gleichen Straftatbestand betreffenden Komplexen befassen müssten. Auch die Strafzumessung wäre erschwert.


Untersuchungsrichteramt habe Ermessen überschritten
Das Untersuchungsrichteramt habe mit der Abtrennung sein Ermessen überschritten, hiess es in dem Entscheid weiter. Die Verfügung sei somit aufgehoben. Dem Zürcher Bankier Oskar Holenweger werden bandenmässige Geldwäscherei für Drogenkartelle und dubiose Geldgeschäfte vorgeworfen. Das Verfahren wurde im Juli 2003 eröffnet. Holenweger war am 11. Dezember 2003 verhaftet worden, Ende Januar 2004 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.

(Espace/mc/hfu)

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