Keine neue Untersuchung gegen ehemalige UBS-Chefs
Der FINMA empfahlen sie, angesichts der Tragweite der Affäre vertieft abzuklären, wie viel die oberste Leitung der UBS von der Verletzung amerikanischer Vorschriften wusste.
Keine neuen Indizien vorhanden
In ihrer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme hält die FINMA fest, sie sei eine Aufsichtsbehörde, und das Aufsichtsrecht sei für Sanktionen gegen Einzelpersonen nicht geeignet. «Die FINMA kann mit ihrer Tätigkeit keine straf- oder zivilrechtlichen Klagen ersetzen, um politischen Opportunitäten zu folgen», schreibt die Behörde. Die FINMA versichert, sie sei sich der Tragweite der Geschehnisse bewusst und habe die Möglichkeiten sorgfältig abgeklärt. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass keine neuen Indizien vorhanden seien, die ein Zurückkommen auf frühere aufsichtsrechtliche Untersuchungen gebieten würden. Auch würden ihr dies die zur Verfügung stehenden Instrumente nicht erlauben.
Kein Anlass gegen ehemalige UBS-Chefs vorzugehen
Die damals verantwortliche Eidgenössische Bankenkommission (EBK) – die heutige FINMA – habe sich 2008 mit der Verantwortung der Chefs auseinander gesetzt. Sie habe geprüft, ob der damalige UBS-Chef Peter Wuffli sowie Verwaltungsratspräsident Marcel Ospel und der Chef der Vermögensverwaltung individuell Verantwortung trügen. Gestützt auf die «greifbaren Informationen» sei die EBK zum Schluss gekommen, dass kein Anlass bestehe, gegen diese Personen vorzugehen. Dazu bestehe auch heute kein Anlass, schreibt die FINMA. Es sei denn, ihr würden bislang unbekannte Beweise zugetragen – und die ehemaligen Chefs wollten ins Bankengeschäft zurückkehren.
Massnahmen nur gegen Personen, die in der Branche arbeiten
Die FINMA könne nur ein Gewährsverfahren einleiten, wenn jemand eine «Gewährsposition» innehabe, erklärte FINMA-Sprecher Alain Bichsel auf Anfrage. Eine aufsichtsrechtliche Massnahme könne nur gegen eine Person ausgesprochen werden, die im beaufsichtigten Sektor tätig sei. Für den Fall, dass Ospel oder Wuffli wieder für eine Bank arbeiten wollen, formuliert die FINMA gleichzeitig eine Auflage: Die ehemaligen UBS-Chefs müssten in einer schriftlichen Erklärung festhalten, dass sie nichts wussten von den rechtswidrigen Geschäften der Bank in den USA. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht stimmt, käme es laut FINMA zu einer Strafverfolgung.
Berufsverbot als mögliche Sanktion
Was die Verantwortlichen «unterhalb der obersten Führungsebene» betrifft, hat die FINMA genügend Beweise, um ein Verfahren einzuleiten. Sie würde dies auch tun, sollten die betreffenden Personen in den nächsten Jahren eine Spitzenposition in der Banken-Branche anstreben. Künftig könnte die FINMA in einem solchen Fall auch ein Berufsverbot aussprechen. Dieses Instrument steht ihr seit 2009 zur Verfügung. Zur Herausgabe von UBS-Kundendaten betont die Finanzmarktaufsicht in ihrer Stellungnahme, sie habe unabhängig entschieden. Entgegen der Feststellung der GPK sei sie nicht vom Bundesrat dazu gedrängt worden, die Herausgabe anzuordnen. Entscheide der FINMA würden weder durch die Regierung noch durch die Banken gelenkt.
Herausgabe von Kundendaten rechtzeitig signalisiert
Die damals verantwortliche EBK habe dem Bundesrat rechtzeitig signalisiert, dass sie dazu verpflichtet sei, die Herausgabe anzuordnen, hält die FINMA weiter fest. Sie habe sowohl den damaligen Finanzminister als auch die Justizministerin regelmässig informiert. Und sie habe davon ausgehen dürfen, dass es deren Aufgabe sei, den Gesamtbundesrat zu informieren. Mit der Stellungnahme der FINMA ist die Wahrscheinlichkeit weiter gesunken, dass die ehemaligen UBS-Chefs je zur Verantwortung gezogen werden. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum GPK-Bericht ebenfalls bekräftigt, dass weder der Bund noch Bundesorgane die ehemaligen Verantwortlichen verklagen wollen. ( awp/mc/ss/18)