Kollektivanlagengesetz: Vorlage unter Dach
Das Kollektivanlagengesetz (KAG) ersetzt das Anlagefondsgesetz von 1994. Es soll den Finanzplatz Schweiz attraktiver machen, indem neue Gesellschaftsformen für kollektive Kapitalanlagen zugelassen werden. Der Schutz der Anleger soll dabei gewahrt bleiben. Ausserdem bringt das neue Gesetz Anpassungen an EU-Regelungen.
Neue Anlagemöglichkeiten
Neu ermöglicht werden die im Ausland beliebte Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) gilt eine differenzierte Regelung. Sie unterstehen dem KAG, wenn sie nicht an der Börse kotiert sind oder wenn sie sich an nicht qualifizierte Anleger richten, damit der Schutz der Kleinanleger gewährt ist. Die Räte einigten sich auf diesen Kompromiss, während der Bundesrat die SICAF dem neuen Gesetz vollständig hätte unterstellen wollen.
Bewilligungspflicht für Vertriebsträger
Die am Dienstag bereinigte letzte Differenz betraf die Bewilligungspflicht für Vertriebsträger, die der Nationalrat gemäss geltendem Recht aufrechterhalten wollte. Es gehe um eine Bewilligung, nicht um eine Aufsicht, sagte Hannes Germann (SVP/SH), Präsident der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK). Eine solche Scheinaufsicht ins Gesetz zu schreiben, sei bedauernswert. Dennoch habe sich die WAK dem Nationalrat angeschlossen, weil das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz eine vergleichbare Pflicht für unabhängige Vermittler enthalte und damit eine Einigungskonferenz umgangen werden könne.
Keine Opposition
Der Rat folgte dem WAK-Antrag ohne Opposition. Eugen David (CVP/SG) bemerkte indessen, dass solch nutzlose Überregulierungen gestoppt werden müssten. Es dürfe nicht Zweck der Gesetzgebung sein, dass sich einzelne Branchen vor Konkurrenz schützen könnten. (awp/mc/pg)