Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs

In Ergänzung des Zollgesetzes unterstützt die Eidgenössische Zollverwaltung damit im Rahmen ihrer Aufgaben die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Die Verordnung sieht vor, dass die Zollverwaltung im Rahmen der Zollkontrolle Personen über mitgeführte Barmittel im Betrag von mindestens 10’000 Franken oder entsprechendem Gegenwert bei ausländischen Währungen befragen kann. Die Zollbeteiligten sind zur Auskunft verpflichtet, als Barmittel gelten Bargeld sowie übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.


Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von 10’000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht. Die Zollstelle kann zudem die Barmittel vorläufig beschlagnahmen. (EFD/mc/pg)

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