Der Anleger hatte sich von seiner Bank Anfang 2007 beim Kauf der inzwischen wertlosen Zertifikate falsch beraten gefühlt. Anwalt Bauer beanstandete im Dresdner Urteil unter anderem die Einschätzung, dass der Anlagewunsch des Klägers mit den zum Kauf empfohlenen Papieren vereinbar gewesen sei. Es sei innerhalb des Verfahrens unstrittig gewesen, dass der Mann ein Anlageprodukt mit grosser Sicherheit gewünscht habe. So habe der damals 59-Jährige seine vorherige Anlagestrategie konservativer ausrichten wollen und das Geld als Altersvorsorge verstanden. Angeführt wird dazu auch die von der Bank im Computer vermerkte Mischung «60 % konservativ – 40 % Aktien».
OLG widerspreche der Rechtsprechung des BGH
Damit widerspreche das OLG der Rechtsprechung des BGH, wonach dem Kunden keine Anlagen angeboten werden dürften, die nicht dessen Risikoprofil entsprechen. Die OLG-Richter hatten keine Revision zugelassen. Über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist die Befassung durch den BGH dennoch möglich. Sie muss bis Mitte Juni eingereicht werden. (awp/mc/gh/28)