Vielmehr erfolgt der Austausch der betreffenden Informationen erst auf konkretes Ersuchen. Amtshilfe muss bei Steuerbetrug und -hinterziehung geleistet werden, wenn detaillierte Angaben zur Identität des US-Steuerpflichten und über den Sachverhalt vorliegen. Gleichzeitig mit der Anfrage müssen die USA eine Erklärung abgeben, wonach alle auf ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft sind. (awp/mc/ps/18)