Liechtenstein: Stellungnahme der Regierung zur Umsetzung der 3. Geldwäschereirichtlinie

Diese Praxis soll im Interesse der Finanzintermediäre weiterhin aufrecht erhalten werden können. Um das bisher erreichte hohe Niveau bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bewahren zu können, kann sich der Sorgfaltspflichtige beim Intermediärgeschäft allerdings nicht auf die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten berufen.


Auswirkungen auf die Praxis werden sehr beschränkt bleiben
Die Stellungnahme sieht zudem als Neuerung vor, dass jegliche Sorgfaltspflichtakten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch elektronisch aufbewahrt werden können. Aufgrund strikter Vorgaben in der 3. Geldwäscherichtlinie ist eine Ausnahme von der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten auf Korrespondenzbankbeziehungen mit Schweizer Instituten nicht möglich. Die konkreten Auswirkungen auf die Praxis werden allerdings sehr beschränkt bleiben, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese verstärkten Sorgfaltspflichten auf bestehende Geschäftsbeziehungen lediglich im Falle von besonderen Abklärungen anzuwenden sind.


Überwachungspflichten im Rahmen von Outsourcing- oder Vertretungsverhältnissen
Ferner enthält die Stellungnahme Erläuterungen bezüglich der Delegation von Überwachungspflichten im Rahmen von Outsourcing- oder Vertretungsverhältnissen sowie weitere Ausführungen bezüglich der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person. (ots/mc/gh)

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