Liechtenstein vor Abschaffung der Kapital- und Couponsteuer für Firmen

Die Reform solle den Standort Liechtenstein für die Zukunft positionieren und im internationalen Wettbewerb stärken, wie die Liechtensteiner Regierung am Freitag mitteilte. Die Notwendigkeit einer grundlegenden Steuerreform in Liechtenstein wird durch Entwicklungen, die sich in den letzten Jahren in anderen europäischen Ländern ergeben haben, verdeutlicht. Das geltende Steuergesetz, das in den Grundzügen aus dem Jahre 1961 stammt, entspricht zudem nicht mehr den Anforderungen, die heute an eine einfache, transparente und wettbewerbsfähige Besteuerung von natürlichen Personen und Unternehmen gestellt werden. International ist eine Tendenz zur allgemeinen Senkung der Steuersätze erkennbar, die in einigen Ländern zu systematischen Reformen der Steuergesetze führte, um im globalen Steuerwettbewerb mithalten zu können. Durch den EU-Beitritt der mittel- und osteuropäischen Länder mit teilweise sehr niedrigen Steuersätzen ist dieser Wettbewerb in Europa erheblich verschärft worden.


Neuerungen knüpfen an bestehendes Steuerrecht an
Die Steuerreform ist aber nicht nur eine Antwort auf ein verändertes steuerliches Umfeld. «Die vorliegende Steuerreformkonzeption knüpft auch an das bestehende Steuergesetz an, das unter den Gesichtspunkten der internationalen Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit weiterentwickelt wurde», sagt Regierungschef Otmar Hasler. «Dabei wurden auch Anforderungen wie Attraktivität der Besteuerung, europarechtliche und internationale Kompatibilität sowie Steuergerechtigkeit und Einfachheit der Handhabung berücksichtigt.»


Die Besteuerung der natürlichen Personen
Für die Besteuerung von natürlichen Personen sieht das Konzept weiterhin eine Kombination aus Vermögens- und Erwerbssteuer vor, deren Steuersätze in einem festen Verhältnis zueinander stehen. Die Vermögensbesteuerung wird durch die Überleitung des Vermögens in eine gesonderte Erwerbsart erfolgen, wodurch die Vermögens- und Erwerbsbesteuerung besser miteinander verzahnt werden. Ziel ist vorerst eine standardisierte Vermögensertragsbesteuerung, die längerfristig in eine zinsbereinigte Einkommenssteuer integriert werden kann. «Die Integration von Vermögens- und Erwerbssteuer erlauben es, den bisherigen, vergleichsweise komplex ausgestalteten Progressionszuschlag sowie den Alleinerziehenden- oder den Verheiratetenabzug durch angepasste Abzugs- und Freibeträge und einen Fünf-Stufen-Tarif zu ersetzen und damit deutlich zu vereinfachen», sagt Regierungschef Otmar Hasler.


Einheitliche Ertragssteuer für Unternehmen
In Liechtenstein steuerpflichtige juristische Personen, die gewerblich tätig sind, unterliegen nach dem Steuerkonzept nur noch der Ertragssteuer und ergänzend der Grundstückgewinnsteuer. Auf die Erhebung der bisherigen Kapitalsteuer wird ebenso verzichtet wie auf die Einhebung einer Couponsteuer auf Wertpapiere. Im Bereich der neu geregelten Ertragssteuer wird ein moderater Ertragssteuersatz – Vorschlag von nominell 12,5 Prozent – erhoben, der mit einer Freistellung von Beteiligungserträgen und Beteiligungsgewinnen sowie einem Eigenkapitalabzug kombiniert wird. Darüber hinaus soll die Einführung einer Gruppenbesteuerung für konzernverbundene Unternehmen ermöglichen, allfällige Verluste innerhalb eines nationalen oder internationalen Konzerns in derselben Periode auszugleichen. Die Ertragssteuerpflicht von Unternehmen hängt mit dem liechtensteinischen Sitz der Geschäftsleitung oder mit dem Bestehen einer liechtensteinischen Betriebsstätte zusammen: Befindet sich der Geschäftsleitungssitz in Liechtenstein, so besteht unbeschränkte Steuerpflicht; wenn das Unternehmen nur eine Betriebsstätte in Liechtenstein besitzt, so gilt eine eingeschränkte Steuerpflicht. (li/mc/ps)

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