Liechtenstein: Zugang für Studierende zu Österreichs Universitäten nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Dieses Urteil hat in unserem Nachbarland heftige Diskussionen ausgelöst, weil mit dem Urteil die Angst verbunden ist, dass Österreich insbesondere von deutschen Studierenden überschwemmt werden könnte, die in Deutschland aufgrund des geltenden Numerus clausus für verschiedene Studienrichtungen keine Studienmöglichkeit haben.


Gleichstellung liechtensteinischer und österreichischer Bewerber garantiert
Nach der Veröffentlichung des EuGH-Urteils hat das Schulamt mit den zuständigen Stellen in Wien (Ministerium) und der Universität Innsbruck Kontakt aufgenommen, um die Situation zu klären.  Verschiedene Anfragen beim Schulamt zeigen, dass auch in Liechtenstein eine gewisse Verunsicherung in Bezug auf die Frage herrscht, was diese neue Situation für an einem Studium in Österreich Interessierte bedeutet. Die Rückfragen in Österreich haben ergeben, dass sich rechtlich nichts ändert. Das Abkommen vom 30. September 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens behält selbstverständlich seine Gültigkeit und garantiert die Gleichstellung liechtensteinischer Bewerberinnen und Bewerber mit den österreichischen. Das Urteil des EuGH bewirkt allerdings, dass die Österreicher und damit auch die Liechtensteiner im Vergleich zu
Studienanwärterinnen und -anwärtern aus anderen EU-Staaten nicht mehr bevorzugt behandelt werden dürfen. Damit erhöht sich die Konkurrenzsituation ganz allgemein, vor allem aber in den folgenden Studienrichtungen, die in Deutschland von einem Numerus clausus betroffen sind: Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und Betriebswirtschaft.


Der Entscheid über die Aufnahme liegt bei der Hochschule selbst. Die Rektorate entscheiden, ob ein Auswahlverfahren vor der Zulassung zum Studium oder eine Auswahl nach der Zulassung erfolgt. Festzulegen sind dabei nach Informationen aus Österreich nicht nur die betroffenen inländischen Studienrichtungen und die Zahl der Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren. Dabei werde in den jeweiligen Studienrichtungen mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium ermöglicht. Der Entscheid über die Art des Auswahlverfahrens (z. B. Aufnahmeverfahren vor dem Studium, Eignungsfeststellung in Form einer Studieneingangsphase etc.) liegt ebenfalls aufgrund ihrer Autonomie bei den Hochschulen selbst.


Frühzeitige Anmeldung empfehlenswert
Zu beachten sind für Studienbewerberinnen und -bewerber in Österreich die Anmeldefristen, die auf jeden Fall eingehalten werden müssen. Dabei ist eine möglichst frühzeitige Anmeldung
empfehlenswert, auch wenn zum Beispiel von der Universität Innsbruck dem Schulamt gegenüber betont wurde, dass die Reihenfolge der Anmeldung keine Rolle spiele. Allerdings gelten nicht an allen Universitäts-Standorten dieselben Regelungen. Klar ist auch, dass es beispielsweise in Innsbruck im Bereich der Medizin Zulassungsbeschränkungen geben wird, in den anderen oben erwähnten Studienrichtungen aber eher nicht. Allerdings soll dann in diesen Studienbereichen eine frühere Selektion als bisher erfolgen.


Für Liechtenstein gilt es, die Situation in Österreich zu beobachten und im Gespräch mit den Verantwortlichen zu bleiben. Je nach der weiteren Entwicklung besteht die Absicht, im Rahmen eines Treffens der Gemischten Expertenkommission, die im Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein festgeschrieben ist, die neue Situation zu erörtern und allfällige mögliche Massnahmen abzuleiten. Wenn weitere Erkenntnis vorliegen, wird genauer darüber informiert werden. Direkt Betroffene können sich mit ihren Fragen und Anliegen gerne an das Schulamt wenden.

(pte / MC / hfu)



Kontakt:
Corina Beck
Tel.:  +423/236 76 68
[email protected]

Schreibe einen Kommentar