LTS-Fall Swiss Life: Bundesgericht begründet Beschwerdeentscheid

Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hatte Swiss Life (früher Rentenanstalt) im April 2003 verpflichtet, von sechs ehemaligen Konzernmanagern jene Anlagegewinne zurück zu fordern, die ihnen aus dem Finanzvehikel Long Term Strategy (LTS) unrechtmässig zugeflossen waren.


Rekurskommission hätte auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen
Im vergangenen August hiess die Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung eine dagegen erhobene Beschwerde zweier Betroffener gut. Das Bundesgericht gab Mitte Mai dem BPV Recht und hob den Entscheid der Rekurskommission auf. Aus der nun vorliegenden Begründung des Urteils ist ersichtlich, dass die Rekurskommission auf die Beschwerde der beiden Ex-Manager nicht hätte eintreffen dürfen, da ihnen die Beschwerdeberechtigung abgeht. Laut den Lausanner Richtern kommt ihnen bezüglich der Anordnung des BPV kein selbständiges schutzwürdiges Interesse zu. Ihre Situation lasse sich mit derjenigen eines Beamten vergleichen, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei: Obwohl bereits in der Eröffnung des Verfahrens ein Nachteil erblickt werden könne, sei es ihm versagt, bereits dagegen Beschwerde zu erheben.


Rentenanstalt-Bosse erzielten 11,5 Mio CHF Gewinn erzielt
Sechs frühere Rentenanstalt-Bosse hatten über die Beteiligungsgesellschaft LTS mit dem Einsatz von 3,8 Mio CHF Eigenmitteln bis im Juli 2002 rund 11,5 Mio CHF Gewinn erzielt. Die LTS war 1999 von der Swiss Life gegründet und 2000 für Mitglieder der Konzernleitung geöffnet worden. (Urteil 2A.592/2004 vom 13. Mai 2005; BGE-Publikation) (awp/mc/gh)

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