Dem am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Traktat gehören mittlerweile 19 Länder an, darunter die Nicht-EU-Staaten Schweiz, Norwegen und Island. Die Revision bringt neben der Ausweitung des Geltungsbereichs auf die neuen EU-Staaten auch eine Reihe inhaltlicher Neuerungen, namentlich im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung von juristischen Entscheidungen.
Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Handel in Europa
Ziel ist es, die Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Handel in Europa zu erhöhen. Das Übereinkommen regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Dies töne zwar komplex, habe aber einen ganz praktischen Nutzen für den Bürger, sagte Blocher im Hotel «Villa Castagnola» in Lugano. Als Beispiel nannte der Vorsteher des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) den Kauf eines Produktes via Internet.
Rechtssicherheit ohne Souveränitätsverlust
Wenn mit der Lieferung von im europäischen Ausland bestellter Ware etwas nicht klappe, so könne nun der Konsument in dem Land, in dem er wohne, den Anbieter oder Verkäufer verklagen. Das Lugano-Übereinkommen garantiere, dass die in einem Vertragsstaat vom zuständigen Gericht gefällten Entscheide in den übrigen Vertragsstaaten in einem raschen und einfachen Verfahren anerkannt und vollstreckt würden, sagte Blocher.
Grosse praktische Bedeutung
Es handle sich um einen Vertrag von grosser praktischer Bedeutung. «Er gewährt den Bürgern und Firmen Rechtssicherheit, ohne dass dabei ein Staat seine Souveränität preisgeben muss.»
Schuldgesetz muss geändert werden
Unterzeichnet wurde das Übereinkommen nicht nur von Blocher, sondern auch von Vertretern Norwegens, Islands und Dänemarks sowie vom portugiesischen Justizminister Alberto Costa für die EG. Dieser bezeichnete das Traktat als «positive Errungenschaft für den freien Güterverkehr». Das revidierte Übereinkommen muss nun von den Vertragsparteien ratifiziert werden. Der Bundesrat wird dem Parlament eine Botschaft zur Genehmigung und zur erforderlichen Anpassung im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) unterbreiten, heisst es in einem Communiqué des EJPD. (awp/mc/gh)