Mit ihrem Vorstoss verlangte die GPK eine Identifikationspflicht für inländische Internetanbieter, ein nicht wegbedingbares Recht auf Nachbesserung oder Ersatzleistung und ein Widerrufsrecht. Für den elektronischen Abschluss von Verträgen brauche es spezielle Gesetzesvorschriften. Die Ratsmehrheit schloss sich dem Ablehnungsantrag der Rechtskommission (RK) an. Anders als beim Haustürverkauf gebe es beim Vertragsabschluss am Computer keinen Überrumpelungseffekt, sagte RK-Sprecher Norbert Hochreutener (CVP/BE). Zusätzliche Bestimmungen wie ein Widerrufsrecht brächten nur Unsicherheit in den Vertrag. Handlungsbedarf sei gegeben, sagte Anita Thanei (SP/ZH) als Vertreterin der Kommissionsminderheit ohne Erfolg. Bei 30% der vorausbezahlten und dann nicht gelieferten Ware gebe es heute keinen Ersatz. (awp/mc/gh)