Im Wesentlichen verlangt die EBK-Verordnung, dass Banken und Effektenhändler bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Abklärungen vornehmen, zum Beispiel über die Herkunft der Vermögen. Bei verdächtigen Transaktionen muss die Meldestelle für Geldwäscherei benachrichtigt werden. Die neue Verordnung ersetzt die geltenden Richtlinien. Mit Ausnahme kleinerer Institute müssen neu alle Banken und Effektenhändler informatikgestützte Systeme zur Überwachung von Transaktionen einsetzen. Alle Zahlungsaufträge ins Ausland müssen Angaben über die auftraggebende Vertragspartei enthalten.
Internationale Standards
Finanzkonzerne müssen neu dafür sorgen, dass auch ihre ausländischen Niederlassungen die grundlegenden Prinzipien der Verordnung befolgen. Im Bedarfsfall sollen interne Überwachungsorgane und Revisoren Informationen von allen Gruppengesellschaften erhalten. Dies gilt umgekehrt auch für Auslandbanken in der Schweiz. Die Geldwäschereiverordnung entspricht nun internationalen Standards und berücksichtigt den aktuellen Stand der Arbeiten des wichtigsten internationalen Gremiums zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung FATF, heisst es in Unterlagen der EBK weiter.
G rössere Sorgfaltspflicht
Zeitgleich verschärft die Schweizerische Bankiervereinigung ihre Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht (VSB) im Bereich der Kundenidentifikation in einigen Punkten. Die Neuerungen in der sechsten Fassung der Vereinbarung sind eine Folge der Terrorangriffe in den USA vom 11. September 2001.
So werden jetzt bei der Identifikation der Kunden Geburtsdatum und Nationalität erfasst, um später gesuchte Personen sicherer identifizieren und unbeteiligte Dritte besser ausschliessen zu können. Bei Geschäftseröffnung über den Korrespondenzweg muss die Bank eine Fotokopie von Pass oder Identitätskarte samt Echtheitsbescheinigung verlangen.
«Persönlich bekannt» zieht nicht mehr
Schliesslich wird die Identifikationsart «persönlich bekannt» abgeschafft. Auch Bekannte von Bankangestellten werden sich in Zukunft ausweisen müssen. Bei Verstössen gegen die VSB können Bussen bis 10 Millionen Franken ausgesprochen werden. Die VSB entstand 1977 und wurde seither alle fünf Jahre revidiert. Seit 1998 definiert sie für den Bankensektor die Anforderungen, die das Geldwäschereigesetz an die Identifikation der Kunden stellt.
Die EBK gewährt für die Umsetzung einzelner Bestimmungen der Geldwäschereiverordnung eine einjährige Übergangsfrist. Während dieser Frist gelten die Richtlinien von 1998. (afx/scc/mas)