Neues liechtensteinisches Stiftungsrecht tritt in Kraft

Dies teilte das Justizressort mit. Das neue Recht garantiert den Familienstiftungen auch in Zukunft Anonymität. Eine Eintragungspflicht ins Öffentlichkeitsregister besteht nur für gemeinnützige Stiftungen. Gemeinnützig sind von den rund 50’000 Stiftungen in Liechtenstein nur deren 500 bis 600.


Seit einem Jahr in den Schlagzeilen
Die anonymen Familienstiftungen sorgten Mitte Februar letzten Jahres für Schlagzeilen. Wohlhabende Deutsche und Finanzplatzkunden anderer Länder waren nach einem Datendiebstahl bei der LGT Treuhand in Verdacht geraten, dieses Instrument für Steuerhinterziehungen missbraucht zu haben. Aufsehen erregte im Zusammenhang mit der deutsch-liechtensteinischen Steueraffäre die spektakuläre Verhaftung des deutschen Postchefs Klaus Zumwinkel, der in der Folge von seinem Posten zurücktrat und unterdessen wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde.


Stärkere Stellung des Stifters
Mit dem neuen Recht wird unter anderem die Stellung des Stifters gestärkt. Ihm obliegen alle Entscheidungen, insbesondere auch jene über den Stiftungszweck, der nicht delegiert werden kann.


Andere Stiftungsstruktur als in der Schweiz
Die Stiftungsstruktur in Liechtenstein, die fast ausschliesslich aus Familienstiftungen besteht, unterscheidet sich grundlegend von jener in der Schweiz. Von den rund 12’000 Schweizer Stiftungen sind nach Angaben von «proFonds», dem Dachverband gemeinnütziger Stiftungen in Basel, über 95% gemeinnütziger Art. (awp/mc/pg/27)

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