Parallelimporte in EU: Beschränkung von Pharmalieferungen missbräuchlich (EuGH)

Weigere sich ein Pharmakonzern, Bestellungen der Arzneimittelgrosshändler in vollem Umfang auszuführen, um diese in ihrer Exporttätigkeit einzuschränken und den ihm durch den Parallelhandel entstandenen Schaden zu begrenzen, so verletze er damit EU-Regeln, erklärte Generalanwalt Ruiz Jarabo in seiner Stellungnahme vom Dienstag.

Gegebenheiten der Marktregulierung als Rechtfertigung
Diese Praktik wird von vielen, auch Schweizer Pharmafirmen angewandt; begründet wird sie damit, dass die Parallelimporte die Investitionen in Forschung und Entwicklung beeinträchtigten. Die Empfehlung des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend, in der Regel hält er sich jedoch daran. Wie Jarabo in der Beurteilung eines Falles von GlaxoSmithKline in Griechenland weiter ausführte, könnte das betroffene Unternehmen jedoch geeignete Beweise für die Rechtfertigung seines Verhaltens vorlegen. Dazu gehöre etwa, dass die Gegebenheiten der Marktregulierung es dazu zwingen, auf diese Weise seine legitimen Geschäftsinteressen zu verteidigen.

Widerspruch zu Stellungnahme von 2004
Allerdings gehören für Jarabo das System der nationalen Preisbestimmung für Arzneimittel und die Auswirkung für Innovation da nicht dazu. Die aktuelle Stellungnahme widerspricht derjenigen eines anderen Generalanwalts von 2004. Dieser hielt damals Angebotsbeschränkungen als angemessenes Mittel, um die Interessen des Herstellers zu schützen. Zu einem EuGH-Urteil kam es damals nicht, im aktuellen Fall ist das Urteil in einigen Monaten zu erwarten.

(awp/mc/hfu)

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