Dies geht aus einer Mitteilung vom Donnerstagabend hervor. Die Allianz ihrerseits habe dazu eine unabhängige Begutachtung der Rechtslage vornehmen lassen. Der Vertrag ermögliche es PEH, ihre Ansprüche gegen die Bank Vontobel und deren ehemalige Organe «unter Minimierung der Kostenrisiken gerichtlich durchzusetzen, falls auf dem Verhandlungsweg keine befriedigende Einigung mit der Bank Vontobel erzielt werden sollte», heisst es weiter.
Aktien nicht wie erhofft platziert
In Streitfall geht es (den PEH-Angaben zufolge) darum, dass sich die Bank Vontobel im Rahmen einer Kapitalerhöhung der PEH verpflichtet hat, 750’000 PEH-Aktien fest zu übernehmen. Da die Bank einen erheblichen Teil der neu ausgegebenen Aktien nicht bei Endinvestoren platzieren konnte, veranlasste im April 2000 der damalige Chef der Corporate Finance-Division der Bank, Hans-Peter Bachmann, die Verschiebung von 220’000 PEH-Aktien gegen Zahlung von insgesamt 138,8 Mio CHF von der Bank Vontobel an die PEH. Die PEH wurde in den Jahren 1997 bis Mitte 2001 durch die Bank Vontobel gemanagt. Bachmann war zum fraglichen Zeitpunkt nebst seiner leitenden Tätigkeit für die Bank Vontobel auch Geschäftsführer der PEH.
«Enormer Schaden»
PEH habe im Zusammenhang mit der genannten Transaktion, welche einen «enormen Schaden» verursacht habe, in den letzten Monaten ihre Rechtsposition gegenüber der Bank Vontobel als damalige Empfängerin des Geldes abklären lassen. Gemäss diesen Abklärungen bestünden «gute Gründe für die Annahme, dass die Transaktion gegen zwingende rechtliche Vorschriften verstossen hat», schreibt PEH weiter in der heutigen Mitteilung. Man beabsichtige deshalb, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber der Bank Vontobel geltend zu machen.
Warten auf Reaktion der Staatsanwaltschaft
PEH warte im Übrigen auch auf die Reaktion der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf den inzwischen in begründeter Form vorliegenden Freispruch des Bezirksgerichts Zürich im Strafprozess gegen ehemalige Organe der PEH und die Bank Vontobel.
Preis für PEH-Aktien überhöht?
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich enthalte Hinweise darauf, dass der Preis für den Verkauf der 220’000 PEH-Aktien an die PEH eventuell überhöht gewesen sei, womit allenfalls der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Lasten der PEH erfüllt wäre. Da diese Frage jedoch nicht Gegenstand der Anklage vom Oktober 2008 gewesen sei, müsste die Staatsanwaltschaft in einem neuen Verfahren eine neue Anklage einreichen. Falls sie sich dazu entschliesse, werde die PEH die Staatsanwaltschaft dabei unterstützen, heisst es weiter. (awp/mc/ps/34)