Dies teilte die Solothurner Staatsanwaltschaft am Donnerstag mit. Die Gelder seien sofort ausser Landes gebracht worden und seither unauffindbar. Ein Strafverfahren aus dem Jahr 2007 habe ergeben, dass sich zwei beschuldigte Mitarbeiterinnen weisungskonform verhalten haben, wie die Staatsanwaltschaft festhielt. Das Strafverfahren gegen diese beiden Personen sei deshalb eingestellt worden.
Mangelhafte Regeln seitens Post
Die interne Stelle der Post für Geldwäschereifragen habe trotz Kenntnis des ausserordentlich hohen Bargeldbezugs jedoch keine Abklärungen über Herkunft oder Verwendung der 4,6 Mio CHF vorgenommen, heisst es in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft. Sie wirft der Post vor, keine internen Regelungen in Hinblick auf Geldwäscherei zu haben, die festlegen, wie bei der Ankündigung von unüblich hohen Barbezügen vorzugehen sei. Deshalb handle es sich um ein Organisationsverschulden.
PostFinance:»Vorschriften eingehalten»
Die Schweizerische Post hat die Anklage der Solothurner Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen. Der Vorwurf des Organisationsmangels ist für PostFinance «nicht nachvollziehbar». Man habe sich «korrekt verhalten». Man habe sich «korrekt verhalten und alle gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften des Geldwäschereigesetzes (GwG) eingehalten», sagte Marc Andrey, Mediensprecher von PostFinance, am Donnerstag auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA.
«Nicht vollziehbarer Vorwurf»
Der Vorwurf des Organisationsmangels im Bereich der Geldwäscherei sei für PostFinance «nicht nachvollziehbar». Es herrschten Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei seitens des GwG und der Selbstregulierungsorganisation (SRO) der Post. Diese Vorschriften bestünden und seien eingehalten worden, hielt Andrey fest. Der Fall habe sich bereits im Februar 2005 ereignet. Bei der betroffenen Anlagefirma handle es sich um eine bewilligte Finanzintermediärin. Dies bedeute, dass die betroffene Firma über eine Bewilligung der Kontrollstelle für die Bekämpfung von Geldwäscherei des Bundes verfügt habe. (awp/mc/ps/18)