Bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer gilt
1. Einsprache: Gegen den Einschätzungsentscheid kann der Steuerpflichtige beim kantonalen Steueramt Einsprache erheben. Damit geht der Einschätzungsentscheid nochmals zurück an die Veranlagungsbehörde, welche die Veranlagung nochmals unter Berücksichtigung der vom Steuerpflichtigen vorgebrachten Argumente überprüft. Darauf fällt das kantonale Steueramt einen Einspracheentscheid.
2. Rekurs: Gegen den im Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige Rekurs bei der Rekurskommission erheben. Die Rekurskommission ist eine kantonale Aufsichtsbehörde. Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Die Rekurskommission fällt darauf einen Entscheid.
3. Beschwerde beim Verwaltungsgericht: Wenn der Steuerpflichtige auch mit dem Entscheid der Rekurskommission nicht einverstanden ist, kann er Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsinstanz.
4. Beschwerde beim Bundesgericht: Als letzte Instanz bleibt dem Steuerpflichtigen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.