Mit der Streichung der Ziffer 3 des Artikels 161 StGB wird diese Einschränkung aufgehoben. Damit wird das Verbot des Ausnützens vertraulicher Tatsachen auf jegliche kursrelevante Insidertatsachen ausgedehnt. (admin/mc/pg)
Mit der Streichung der Ziffer 3 des Artikels 161 StGB wird diese Einschränkung aufgehoben. Damit wird das Verbot des Ausnützens vertraulicher Tatsachen auf jegliche kursrelevante Insidertatsachen ausgedehnt. (admin/mc/pg)