Das Verfahren kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen eingeleitet werden. Dabei muss eine der folgende Voraussetzung erfüllt sein:
a) Erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel sind nachträglich entdeckt worden.
b) Die Veranlagungsbehörde hat erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt.
c) Ein Verbrechen oder ein Vergehen hat den Entscheid beeinflusst.