Die beiden Vorlagen wurden im Zweitrat gut aufgenommen. Sie entsprächen einem Bedürfnis und kämen kleineren und mittleren Unternehmen entgegen. Als Ex-Unternehmer verbarg Justizminister Christoph Blocher ein leises Unbehagen nicht: «Es darf nicht so weit kommen, dass die Revisoren dem Verwaltungsrat sagen, wie die Firma zu führen ist.»
Grösse massgeblich
Unbestritten war, dass für die Revisionspflicht nicht mehr die Rechtsform, sondern die Grösse der Gesellschaft massgeblich sein soll. Publikumsgesellschaften und andere wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen unterstehen der ordentlichen, kleinere Gesellschaften wie die KMU einer eingeschränkten Revision.
Eingeschränkte Prüfung
Für die ordentliche Revision müssen zwei von drei Kriterien erfüllt sein. Die Grenze zog auch der Zweitrat bei 10 Mio CHF Bilanzsumme, 20 Mio CHF Umsatz und 50 Vollzeitstellen. Für neun von zehn Firmen genügt so die eingeschränkte Prüfung. Eine Minderheit unter Alain Berset (SP/FR) plädierte erfolglos für tiefere Schwellenwerte.
Revisionsaufsichtsbehörde
Neu verankert und definiert das Gesetz die Unabhängigkeit der Revisionsstellen. Im Falle der ordentlichen Revision dürfen die Revisoren nicht bei der Buchführung mitwirken. Auf Antrag der Kommission beschränkte der Rat das Mandat der Revisoren auf sieben statt auf fünf Jahre. Stillschweigend gutgeheissen wurde die Schaffung einer eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde. Diese soll sicherstellen, dass nur qualifizierte Personen Revisionen vornehmen. Ihr obliegt auch die Aufsicht über die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften.
Von den USA aufgezwungen
Diese Behörde werde der Schweiz vor allem von den USA aufgezwungen», sagte Blocher. Andernfalls müssten sich Schweizer Firmen mit Töchtern in den USA von amerikanischen Revisoren prüfen lassen. Man werde die Aufsichtsbehörde auf «das absolut Notwendige» beschränken. Eine Integration in die Finanzmarktaufsicht (FINMA) sei nicht vorgesehen.
Einpersonen können GmbH gründen
Allgemein begrüsst wurde das nach rund 70 Jahren modernisierte Regime der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH, deren Zahl seit der Revision des Aktienrechts 1992 von 3’000 auf 80’000 zugenommen hat, sollen konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft ausgestaltet werden. Auch Einzelpersonen können künftig eine GmbH gründen. Das minimale Stammkapital der GmbH bleibt bei 20’000 CHF, muss aber neu voll statt bloss zu 50% einbezahlt werden. Im Gegenzug entfällt die Solidarhaftung der Gesellschafter in der Höhe des Stammkapitals. Nach oben ist das Stammkapital nicht länger auf 2 Mio CHF begrenzt.
Neu dürfen sich die einzelnen Gesellschafter mit mehreren Stammanteilen beteiligen. Die Übertragung von Stammanteilen wird erleichtert, der Schutz der Minderheitsbeteiligungen verbessert. Für die Revision gelten die gleichen Vorschriften wie im Aktienrecht. (awp/mc/as)