Schweiz: Bundesrat setzt OR-Bestimmungen zu Kaderlöhnen auf Anfang 2007 in Kraft

Dem neuen Recht unterstellt sind Gesellschaften, deren Aktien an der Börse gehandelt werden. Sie müssen künftig im Anhang zur Bilanz die Gesamtsumme der Vergütungen angeben, die gegenwärtige und frühere Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitungen sowie diesen nahe stehende Personen erhalten haben.

Vielfältige Transparenz
Aufzuführen sind auch die Entschädigungen an die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder und die höchste auf ein Mitglied der Geschäftsleitung entfallende Vergütung. Auch Darlehen an leitende Mitarbeitende müssen offen gelegt werden, ebenso die Beteiligungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie von nahe stehenden Personen.

Umfassende Einsicht für Aktionäre
Heute enthält das Aktienrecht keine Vorschriften zur Offenlegung der Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Der Verwaltungsrat legt die Entschädigungen seiner Mitglieder selber fest, wobei von Gesetzes wegen jegliche Transparenz fehlt. Dies führt zu Interessenkonflikten, weil die Verwaltungsräte gleichzeitig sich selber und – als ihre Gegenseite – auch die Gesellschaft vertreten. Mit den neuen Bestimmungen des OR erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre eine umfassendere Einsicht, sodass sie ihre Kontrollfunktion besser wahrnehmen können.

(awp/mc/hfu)

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