Diese wurden entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt. Das Abkommen ist vorteilhaft für die Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und stärkt Direktinvestitionen.
Bereits am 22. Mai 2008 ein DBA unterzeichnet
Ursprünglich hatten die Schweiz und die Türkei bereits am 22. Mai 2008 ein DBA unterzeichnet. Dieses war jedoch noch nicht vom Parlament genehmigt worden und deshalb auch nicht in Kraft getreten. Als der Bundesrat am 13. März 2009 die Ausweitung der Amtshilfe gemäss OECD-Standard beschloss, wurden mit der Türkei Revisionsverhandlungen aufgenommen, um das Abkommen mit einer Amtshilfeklausel gemäss den Eckwerten des Bundesrates zu ergänzen. Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das Abkommen mit der Türkei zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und die Wirtschaftsverbände haben dem Abschluss des Abkommens mehrheitlich zugestimmt.
Etappen bis zum Inkrafttreten
Nach der Unterzeichnung eines DBA verabschiedet der Bundesrat eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung (als Voraussetzung der Ratifizierung und Inkraftsetzung) der DBA zuständig ist. DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Wie bis anhin obliegt dem Parlament der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum.
Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Abkommen sind in der Regel ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres anwendbar. Massgebend ist der jeweilige Abkommenstext. (ad/mc/gh)