Eine seit Anfang Jahr gültige, am Montag in Bern vorgestellte Vereinbarung des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV), des Krankenkassenverbandes santésuisse, der IV-Stellen-Konferenz und des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) soll es ermöglichen, frühzeitig abzuklären, welche Mittel für die Wiedereingliederung von potenziellen IV-Fällen nötig sind. Das Steuer halten die Taggeld-Versicherer in der Hand, die in der Regel als erste von einer drohenden Invalidität erfahren.
Möglichst schnelle Wiedereingliederung zur Verhinderung der «Berentung»
Melden sie Fälle früher der Invalidenversicherung (IV), könne diese rascher etwas für die Wiedereingliederung der Betroffenen tun, sagte Manfred Manser, Vizepräsident von santésuisse. Und je eher Massnahmen zur Wiedereingliederung getroffen würden, desto erfolgreicher seien sie erfahrungsgemäss. Kämen die Bemühungen für die Reintegration in den Arbeitsmarkt zu spät, drohe den Betroffenen die endgültige «Berentung». Fehlt jemand länger als drei Monate am Arbeitsplatz, soll gemäss der Vereinbarung die IV kontaktiert werden, spätetens jedoch nach acht Monate nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit muss dies erfolgen. Im Auge haben die Beteiligten vor allem Arbeitsunfähige mit guter Prognose. Doch auch bei komplexeren Fällen gebe es Potenzial für die Wiedereingliederung, sagte Manser. Auch hier müsse deshalb die IV innerhalb von acht Monaten beigezogen werden oder die Betroffenen bei der IV angemeldet werden.
94,5 Prozent der Fälle werden erst nach zwölf Monaten an die IV übergeben
In Pilotversuchen hätten rund 20 Prozent der Dossiers früher der IV überreicht werden können. Nach Angaben der IV-Stellen-Konferenz werden heute 94,5 Prozent der Fälle erst nach zwölf Monaten an die IV übergeben. Laut ihrem Präsident Andreas Dummermuth brachte die Zusammenarbeit in jedem fünften Fall bessere Resultate. BSV-Vizedirektor Alard du Bois-Reymond begrüsste die Vereinbarung. Sie sei ohne neue gesetzliche Grundlagen und damit schon vor der anstehenden 5. IV-Revision umsetzbar. Doch die IV- Revision sei gleichwohl nötig: Für die erfolgreiche Wiedereingliederung brauche es mehr als diesen ersten Schritt. Für die IV-Stellen ist die Vereinbarung verbindlich. Die Taggeld- Versicherungen müssen sich nur daran halten, wenn sie beigetreten sind. Die Verbände santésuisse und SVV haben ihren Mitgliedern aber empfohlen, dies zu tun. Zur Vereinbarung gehören standardisierte Dokumente für die Abklärungen.
Vollmacht des Versicherten nötig
Die Versicherten müssen über die Zusammenarbeit von IV- Stellen und Versicherern informiert werden. Damit die zuständige Versicherung gemäss Vereinbarung vorgehen kann, ist eine Vollmacht des Versicherten nötig. In den bisherigen Versuchen mit dem neuen, auch für sie vorteilhaften Modell hätten betroffene Versicherte bisher immer mitgemacht, sagte Manser. Wirken Betroffene bei der Abklärung ihres Falles mangelhaft mit, sind Sanktionen möglich.
(awp/mc/hfu)