Sicherheit beim Kassenwechsel

Hat ein Arbeitgeber keine eigene Vorsorgeeinrichtung, schliesst er sich einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung an. Nach dem Vorschlag der SGK kann er diesen Vertrag künftig erst auflösen, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die Rentner zusammen mit den Aktiven übernimmt. So soll verhindert werden, dass Rentnerinnen und Rentner zwischen Stuhl und Bank fallen. Damit die BVG-Auffangeinrichtung nicht missbraucht werden kann, soll das Gesetz explizit festhalten, dass sie laufende Rentenverpflichtungen nicht übernehmen muss.


Der Bundesrat stimmt weiter dem Vorschlag zu, dem Arbeitgeber bei substanziellen Änderungen eines Anschluss- oder eines Versicherungsvertrags ein gesetzliches Kündigungsrecht mit einer Frist von vier Monaten einzuräumen. Sie reagiert damit auf das so genannte Winterthur-Modell, das 2003 zu einer heftigen Kontroverse geführt hatte. Als substanzielle Änderungen gelten insbesondere die Erhöhung der Beiträge um mindestens 10 Prozent innert dreier Jahre und eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für die Versicherten zu einer Senkung der Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt. Beim Versicherungsvertrag fällt darunter der Wegfall der vollen Rückdeckung. (awp/mc/as)

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