SIX büsst Lonza mit 100’000 Franken

Demnach hatte die Lonza Group AG Management-Transaktionen eines Geschäftsleitungsmitglieds im Februar 2009 nicht korrekt gemeldet und anschliessend zu spät korrigiert. Weiter hatte die Gesellschaft mehrfach gegen Vorschriften zur Ad hoc-Publizität verstossen. Erstens veröffentlichte sie das Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes nicht sofort nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsrat. Zweitens gab sie die Nomination eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes nicht sofort nach deren Feststehen gemäss den Regeln der Ad hoc-Publizität bekannt. Stattdessen erfolgte die Publikation der Nomination verspätet mit der Einladung zur Generalversammlung, welche zudem nur einem Teil der vorgeschriebenen Empfängern von Ad hoc-Mitteilungen zugestellt wurde. Ferner verletzte die Lonza auch eine Regelmeldepflicht, indem sie die Einladung der SIX Exchange Regulation nicht zustellte.


Fehler zu spät korrigiert
Im Zusammenhang mit Management-Transaktionen meldete die Lonza im Februar 2009 eine Transaktion eines Geschäftsleitungsmitglieds von etwas mehr als CHF 70’000 und eine weitere Transaktion derselben Person von knapp unter CHF 100?000 der SIX Swiss Exchange je als nicht zu publizierende Sammelmeldungen, obschon mit diesen beiden Transaktionen beim betreffenden Geschäftsleitungsmitglied der Schwellenwert von CHF 100’000 überschritten war und die Meldungen folglich innert zweier Börsentage hätten publiziert werden müssen. Lonza korrigierte diesen Fehler erst Anfang März 2009. Überschreitet der Gesamtwert sämtlicher Transaktionen einer meldepflichtigen Person innerhalb eines Kalendermonats den Betrag von CHF 100’000, so müssen alle Transaktionen der SIX Swiss Exchange innerhalb von zwei Börsentagen zwecks umgehender Veröffentlichung auf der Website der SIX Swiss Exchange gemeldet werden.


Mehrfachverstösse gegenüber Ad hoc-Publizität
Weiter hatte die Gesellschaft mehrfach gegen die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität verstossen. Die Sanktionskommission folgt ihrer früheren Praxis und hielt fest, dass personelle Änderungen im Verwaltungsrat stets gemäss den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität zu veröffentlichen sind. Bereits in einem früheren Entscheid hatte die Sanktionskommission festgehalten, dass der Emittent jede personelle Änderung im Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung veröffentlichen muss. Im Januar 2009 hatte der Verwaltungsrat von Lonza Kenntnis vom Ausscheiden eines seiner Mitglieder genommen. Lonza publizierte dieses Ausscheiden erst im April 2009. Sie hätte es jedoch gemäss Sanktionskommission sofort im Januar 2009 veröffentlichen müssen.


VR-Nomination zu spät bekanntgegeben
Ferner publizierte Lonza die Nomination eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes nicht sofort nach deren Feststehen. Lonza gab die Nomination erst fünf Tage später mit der GV-Einladung bekannt. Diese GV-Einladung stellte Lonza zudem nur einem Teil des vorgeschriebenen Ad hoc-Adressatenkreises zu, obwohl die Nomination damit erstmals bekanntgegeben wurde. Das Unterlassen der umgehenden Publikation der Nomination nach deren Feststehen wurde von der Sanktionskommission im vorliegenden Fall als Regelverletzung gewertet. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Publikation der Nomination selektiv nur einem Teil der vorgeschriebenen Ad hoc-Publizitätsadressaten zugestellt wurde.


Regelmeldepflicht verletzt
Neben den erwähnten Verstössen gegen die Vorschriften betreffend Management-Transaktionen und Ad hoc-Publizität stellte die Sanktionskommission zudem die Verletzung einer Regelmeldepflicht fest, da die Gesellschaft entgegen dem Rundschreiben Nr. 1 die GV-Einladung der SIX Swiss Exchange (SIX Exchange Regulation) nicht zugestellt hatte. Bei der Sanktion berücksichtigte die Sanktionskommission die Schwere der Verletzung, die Schwere des Verschuldens, die Strafempfindlichkeit des Emittenten und den Umstand, dass gegen die Lonza bereits in den vergangenen drei Jahren mehrere Sanktionen ausgesprochen wurden. (six/mc/ps)

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