Rekordwerte erreichten demnach auch die der Offenlegungsstelle unterbreiteten Gesuche um Beurteilung einer Meldepflicht bzw. Gewährung von Ausnahmen und Erleichterungen sowie die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) angezeigten Verdachtsfälle von Meldepflichtverletzungen.
Über 1’400 Meldungen «bedeutender Aktionäre» eingegangen
2008 sind bei der Offenlegungsstelle über 1’400 Meldungen von bedeutenden Aktionären eingegangen. Das ist eine Zunahme von über 65% zum Vorjahr (944 Meldungen) und eine Verdreifachung im Vergleich zum mehrjährigen Mittel (vgl. Jahresbericht 2008, Kapitel 5. Meldepflichten). Als bedeutend gelten Aktionäre, die mehr als 3% der Stimmrechte an Gesellschaften aus der Schweiz halten. Die Offenlegung bedeutender Aktionäre schafft Transparenz bei den Beteiligungsverhältnissen an kotierten Gesellschaften und übernimmt eine Vorwarnfunktion hinsichtlich möglicher Unternehmensübernahmen.
Angepasstes Offenlegungsrechts zeitigt Wirkung
Die gesteigerte Anzahl Meldungen ist wesentlich auf die im Dezember 2007 in Kraft getretene Anpassung des Offenlegungsrechts zurückzuführen. Mit den Teilrevisionen im Jahre 2007 und der Totalrevision im Rahmen der Einführung der BEHV-FINMA per 1. Januar 2009 wurden die Offenlegungspflichten bedeutender Aktionäre substantiell erweitert. Eine kurze Darstellung der per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neuerungen finden sich im beiliegenden Jahresbericht (vgl. Jahresbericht 2008, Kapitel 3. Totalrevision der Börsenverordnung-FINMA). Die heute geltenden Vorschriften zur Offenlegung von Beteiligungen, insbesondere die Offenlegung von Veräusserungspositionen (z.B. Put Optionen) sowie die Meldepflicht für Finanzinstrumente, sind im internationalen Vergleich wegweisend und verbessern die Transparenz markant.
Einfacheres Verfahren
Mit der von der Offenlegungsstelle im November 2008 in Betrieb genommenen Veröffentlichungsplattform können dem Publikum diese Informationen noch schneller und effizienter zur Verfügung gestellt werden. Heute sind die Offenlegungsmeldungen in der Regel bereits am Tag nach der Meldung beim Emittenten auf der Website der SIX Exchange Regulation abrufbar (vgl. Jahresbericht 2008, Kapitel 6. Veröffentlichungsplattform für Offenlegungsmeldungen). Im Gegensatz dazu konnten vorher eine Woche und mehr zwischen Meldung und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) liegen.
Auch fahrlässige Verletzung der Meldepflicht strafbar
Die revidierten Bestimmungen des Offenlegungsrechts stellen neu, neben der vorsätzlichen, auch die fahrlässige Verletzung der Meldepflicht unter Strafe. Zudem ist seit Dezember 2007 die Möglichkeit einer Stimmrechtssuspendierung im Verletzungsfall vorgesehen. Das führte zu einer Sensibilisierung der Marktteilnehmer. Dem gesteigerten Bedürfnis nach Rechtssicherheit wird vermehrt mit dem Einholen einer Empfehlung der Offenlegungsstelle nachgekommen. Auch die Verwerfungen an den Finanzmärkten und die darauf folgenden Rekapitalisierungen haben zum Anstieg der Gesuche beigetragen. Die Offenlegungsstelle beurteilte 2008 insgesamt 76 Gesuche um Vorabentscheide zur Offenlegungspflicht sowie um Ausnahmen und Erleichterungen. Im Vergleich zum Vorjahr mit 33 Empfehlungen hat sich die Anzahl der behandelten Gesuche damit mehr als verdoppelt (vgl. Jahresbericht 2008, Kapitel 4.3 Auszug aus Empfehlungen und Anmerkungen zur Praxis).
Zahl der Verdachtsfälle ebenfalls gestiegen
Mit der Zunahme der Meldungen ist auch die Zahl der Verdachtsfälle von Verletzungen der Meldepflicht gestiegen. Wurden im Vorjahr 78 Fälle bei der Aufsichtsbehörde angezeigt, erstattete die Offenlegungsstelle 2008 in 101 Fällen Anzeige bei der FINMA. Gemäss dem Jahresbericht 2008 der FINMA hat diese 2008 lediglich in zwei Fällen Anzeige an das Eidg. Finanzdepartement eingereicht. Sanktionen des Eidg. Finanzdepartements sind der Offenlegungsstelle auch 2008 keine zur Kenntnis gelangt. Mit der Einführung der Strafbarkeit der fahrlässigen Meldepflichtverletzung ab dem 1. Januar 2009 ist aber mit einer Zunahme der Sanktionen zu rechnen (vgl. Jahresbericht 2008, Kapitel 7. Meldepflichtverletzungen).
Offenlegungsstelle eigene SIX-Abteilung
Die Offenlegungsstelle wurde mit der Einführung der Pflicht geschaffen, Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, offen zu legen, wenn diese Grenzwerte von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 und 66 2/3 % der Stimmrechte erreichen, über- oder unterschreiten. Die Aufgabe der Offenlegungsstelle besteht darin, Meldungen entgegenzunehmen, Melde- und Veröffentlichungspflichten zu überwachen, mögliche Meldepflichtverletzungen der FINMA anzuzeigen, Ausnahmen und Erleichterungen von der Meldepflicht zu gewähren und Vorabentscheide über den Bestand oder Nichtbestand einer Meldepflicht zu fällen. Die Offenlegungsstelle ist eine eigene Abteilung innerhalb SIX Exchange Regulation. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Offenlegungsstelle untersteht der Aufsicht durch die FINMA, dabei kommen der Offenlegungsstelle jedoch keine hoheitlichen Kompetenzen zu. (six/mc/ps)