Sparguthaben bis 100’000 Franken durch Banken-Fonds abgesichert

Als Reaktion auf die internationale Finanzkrise hatte das Parlament bereits letzten Dezember einen dringlichen, auf Ende 2010 befristeten Schutz von Bankeinlagen bis 100’000 CHF beschlossen. Bis dahin waren lediglich 30’000 CHF abgesichert. Nun will der Bundesrat die Verbesserung in Dauerrecht überführen. Das bedeutet Konkursprivileg für alle Einlagen bis 100’000 CHF. Vorgesehen ist ferner die separate Privilegierung von Guthaben der 2. Säule und der Säule 3a.


Zweistufiges Sicherungssystem
Die Vorlage sieht ein zweistufiges Sicherungssystem vor: Die Einlagen werden durch einen selbständigen öffentlich-rechtlichen Einlagensicherungsfonds (ESF) in Höhe von rund 9,75 Mrd CHF gesichert. Der ESF-Verwaltungsrat besteht aus höchstens fünf vom Bundesrat ernannten Mitgliedern, wobei die Banken «angemessen» vertreten sein sollen.  Aufgebaut wird der Fonds von den Banken. Diese entrichten dazu jährliche Beiträge zur Äufnung von zwei Dritteln des Zielbetrags. Das restliche Drittel wird durch die Verpfändung von Werttiteln gesichert. Der Fonds soll die Mittel zur Auszahlung der Einlagen innert 20 Tagen bereitstellen.


ESF-Zielkapital jährlich neu berechnet
Das ESF-Zielkapital beträgt drei Prozent der Summe der gesicherten Einlagen aller Banken. Es wird jährlich neu berechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag der Finanzmarktaufsicht (FINMA) können die Fondsmittel – höchstens aber 10% des ESF-Zielkapitals – auch zur Weiterführung einzelner wichtiger Dienstleistungen einer angeschlagenen Bank verwendet werden. Die Mittel dürfen aber nicht für den Ausbau bisheriger oder den Aufbau neuer Bankdienstleistungen eingesetzt werden.


Bundesvorschuss oder -garantie
Sollte der Fonds erschöpft sein, käme als zweite Stufe entweder ein Bundesvorschuss (Variante A) oder eine Bundesgarantie (Variante B) zum Tragen. Letztere würde von den Banken durch jährlich zu entrichtende Prämien abgegolten. Die Prämien werden von der FINMA für jede einzelne Bank berechnet. Im Bevorschussungsfall würde der Bund dem ESF Darlehen zu marktüblichen Zinsen gewährleisten. Für die Bereitstsellung des Bundesvorschusses würde der Bund auch in diesem Fall eine jährliche Prämie ergeben.


Langfristiger Übergangsprozess in Etappen
Die neue Regelung soll in einem schrittweisen, langfristigen Übergangsprozess eingeführt werden. «Mit diesen Massnahmen würde die Schweiz über einen modernen Einlegerschutz verfügen, der allen Anforderungen gerecht wird», ist das Eidgenössische Finanzdepartement überzeugt. (awp/mc/ps/21)

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