Die kleine Kammer stellte sich dabei gegen ihre Rechtskommission. Diese befürchtete, dass die Vorlage Nachteile mit sich bringe, wie Kommissionssprecher Rolf Schweiger (FDP/ZG) sagte. Verweigere ein Ehegatte seine Zustimmung, könne dies bedeuten, dass jemand eine schlechtere Lösung – etwa für sein Geschäft – in Kauf nehmen müsse.
Einzigartig in Europa
Nicht wirtschaftsfeindlich
Nach bisherigem Recht konnte eine verheiratete Person, die im Handelsregister eingetragen ist, ohne Einwilligung des Ehegatten eine Bürgschaft eingehen. Die nun beschlossene Gesetzesänderung geht zurück auf eine parlamentarische Initiative von Maurice Chevrier (CVP/VS). (awp/mc/as)