Als Urkunde gilt grundsätzlich jedes Schriftstück, das geeignet ist, steuerlich erhebliche Tatsachen zu belegen. Darunter fallen insbesondere der Lohnausweis und die Geschäftsbücher von Selbständigerwerbenden. Die Steuererklärung selbst, sowie das Wertschriften- und Schuldenverzeichnis sind hingegen im steuerrechtlichen Sinn keine Urkunden. Die Folgen sind zunächst wie bei der Steuerhinterziehung eine Nachsteuer für die hinterzogene Steuer und eine Geldbusse. Der Tatbestand des Steuerbetruges wird zusätzlich noch mit einer separaten Geldbusse oder auch Gefängnisstrafe bestraft. Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung handelt es sich beim Steuerbetrug um ein echtes Kriminaldelikt, welches bei einer Verurteilung zu einem Eintrag ins eidgenössische Strafregister führt.
Steuerumgehung
Eine Steuerumgehung liegt bei folgenden Voraussetzungen vor:
– Die gewählte Rechtsgestaltung entspricht nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt
– Es ist anzunehmen, dass dieser ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde.
– Beim gewählten Vorgehen würde tatsächlich eine erhebliche Steuerersparnis eintreten.
Liegt eine Steuerumgehung vor, so wird diese sachwidrige Rechtsgestaltung einfach ignoriert und der Steuerpflichtige auf die gleiche Art besteuert, wie wenn er den sachgemässen, aber zu keiner Steuerersparnis führenden Weg gewählt hätte. Die Steuerumgehung ist nicht strafbar.
Steuerhinterziehung
Eine (vollendete) Steuerhinterziehung liegt vor, wenn den Steuerbehörden steuerbare Tatbestände (Einkommen, Vermögen usw.) vorsätzlich oder fahrlässig verheimlicht werden und diese Verheimlichung zu Folge hat, dass gemäss der definitiven rechtskräftigen Veranlagung zu wenig Steuern entrichtet werden. Die Folge ist die Erhebung einer Nachsteuer der hinterzogenen Steuerschuld und eine Busse, die je nach Grad der Verschuldung ein Vielfaches der hinterzogenen Steuer beträgt. Neben der vollendeten Steuerhinterziehung wird auch die versuchte Steuerhinterziehung mit Busse bestraft.